Verwaltungsgerichtshof
19.01.2016
Ra 2015/19/0235
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des S P in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2015, Zl. W159 1422661-1/54E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, dass eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Dies würde nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung entsprechen; die Begründung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG dürfe kurz sein, aber nicht inhaltsleer. Anhand der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung allfälliger Erfolgsaussichten nicht möglich.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf:
Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu begründen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG. Der Revisionswerber war durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
Da er dies jedoch unterlassen hat, war die Revision mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2016