Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/17/0039
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des E und
2. der Y Ges.m.b.H, beide vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/4/1, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. März 2015, 1) VGW-001/076/653/2015-2 und 2) VGW- 001/V/076/719/2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit einer Übertretung des Glücksspielgesetzes erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit der vorliegenden Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 28. Oktober 2014 erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (hinsichtlich des Erstrevisionswerbers) bzw Heranziehung zur Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG (hinsichtlich der zweitrevisionswerbenden Partei).
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Revision haben die Revisionswerber mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird vorgebracht, die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses würde den Revisionswerbern einen nicht nur unverhältnismäßigen, sondern auch nichtwiedergutzumachenden Nachteil bereiten. Demgegenüber stünden weder zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegen noch könnten dritten Personen aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung Nachteile erwachsen. Der Erstrevisionswerber habe lediglich ein geringes Einkommen aus seiner Mindestpension und wäre durch die Bezahlung der Geldstrafe in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Zweitrevisionswerberin enthält der Antrag keine Angaben.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , VwGH (verstärkter Senat) vom 25. Februar 1981, 2680/80). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Beschlusses für die Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche VwGH vom 1. Juli 2013, AW 2013/17/0015).
Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Es wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerbern nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist vergleiche den schon zitierten Beschluss vom 1. Juli 2013).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. Juli 2015