Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der L GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Juni 2015, Zl. RV/5200141/2010, betreffend Eingangsabgaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer in 75 Fällen, in denen die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin von Dezember 2005 bis Ende März 2006 Anmeldungen für die Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung erstattet hatte; das Gericht sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Den Feststellungen des Erkenntnisses zufolge habe die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin, ein Speditionsunternehmen, als indirekte Vertreterin von Unternehmen aus Dänemark, Großbritannien, Litauen, Portugal und Spanien unter Verwendung ihrer Sonder-UID-Nummer (für Zollzwecke) die Überführung von Mobiltelefonen und elektronischen Teilen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode 4200) beim Zollamt F beantragt. Als Versenderin seien ein Schweizer Unternehmen und als Warenempfänger die eingangs genannten Unternehmen mit deren im jeweiligen "Herkunftsland" erteilten UID-Nummern, als Versendungsland die Schweiz und als Bestimmungsland jeweils jenes, in dem die erklärten Empfänger ansässig gewesen seien, angegeben worden. Laut Fakturen und Frachtbriefen seien die Waren jedoch nicht für jene Länder bestimmt gewesen, in denen die Empfänger ihren Sitz gehabt hätten, sondern seien zu Logistikzentren in Großbritannien transportiert worden. Die Angabe der Anschrift und einer englischen UID-Nummer der tatsächlichen Empfänger in Großbritannien sei (mit Ausnahme des von der Rechtsvorgängerin vertretenen, dort ansässigen Unternehmens) weder in den Zollanmeldungen noch im Verwaltungsverfahren erfolgt. Die Zollanmeldungen seien wie angemeldet angenommen und die Waren überlassen worden; antragsgemäß sei die Einfuhrumsatzsteuer nicht festgesetzt worden. Was mit den Waren nach dem Einlangen in den englischen Lagerhäusern passiert sei, wer die Waren tatsächlich erworben und steuerbare Umsätze erklärt habe, habe nicht geklärt werden können.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht zum Schluss, aus der Sach- und Beweislage ergebe sich, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht für Zwecke der in den Zollanmeldungen als Empfänger ausgewiesenen Unternehmen, aber auch nicht zu deren eigener Verfügung nach Großbritannien verbracht worden seien. Die Lieferungen seien an Speditionen in Großbritannien erfolgt. Bei diesen habe es sich nicht um die tatsächlichen Erwerber gehandelt. Die in den Zollanmeldungen erklärten Unternehmen hätten keine Erwerbsbesteuerung durchgeführt. Da die Voraussetzungen für das Verfahren 4200 nicht vorgelegen seien, sei die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Artikel 204, Absatz eins, Buchst. b ZK in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG entstanden, die die Revisionswerberin als (Rechtsnachfolgerin der) Anmelderin nach Artikel 71 a, ZollR-DG ebenfalls schulde "(vgl. VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009)". Die Behauptung, es liege kein Sorgfaltsverstoß seitens der (Rechtsvorgängerin der) Revisionswerberin vor, möge allenfalls in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 239, ZK in Verbindung mit Paragraph 83, ZollR-DG zu prüfen sein, welches zum Erlöschen der Eingangsabgabenschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen könne, nicht jedoch Gegenstand dieses Verfahrens sei "(vgl. VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009)". Bei der gegebenen Sachlage greife auch die Vertrauensschutzregelung des Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 nicht, weil es im Fall eines innergemeinschaftlichen Verbringens zur eigenen Verfügung an einem Abnehmer mangle, der unrichtige Angaben geliefert habe "(vgl. auch VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009)".

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin u.a. in ihren Rechten auf Nichtvorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6, und 7 UStG 1994 verletzt.

Sie erblickt die Zulässigkeit der Revision zunächst darin, dass vor der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben am 20. Mai 2008 im Rahmen einer Betriebsprüfung, bei der idente Versendungen wie im Revisionsfall verfahrensgegenständlich gewesen seien, ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des UStG 1994 gegeben seien. Eine solche Niederschrift sei als "Entscheidung im Sinn des Artikel 4, Ziffer 5, zu werten, mit der die Zollbehörde eine bestimmte Qualifikation des entscheidungsrelevanten Vorganges festgestellt habe.

Abgesehen davon, dass der Niederschrift vom 20. Mai 2008 (Seiten 81 bis 84 der vorgelegten Akten des Zollamtes F) unter Punkt 5. lediglich eine Schlussfolgerung der Prüfer dahingehend zu entnehmen ist, dass bei bestimmten Einfuhren an ein in Spanien ansässiges Unternehmen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der Artikel 6, Absatz 3 und Artikel 7, UStG 1994 gegeben seien, womit keinerlei bindende Entscheidung einer Zollbehörde im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, ZK abgegeben wurde, wäre es Sache der Revisionswerberin gewesen, im Zuge der Darlegung der Zulässigkeit ihrer Revision die erhebliche Rechtsfrage, etwa in einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Gericht bei der Feststellung des für den Revisionsfall maßgeblichen Sachverhaltes, darzulegen. Schon mangels all dessen ist der weiteren Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses und der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 41, VwGG der vom Gericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.

Im Übrigen sieht die Revision ihre Zulässigkeit in der Versagung des Vertrauensschutzes nach Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 begründet.

Im Revisionsfall steht fest, dass die Voraussetzungen für die Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung nicht vorlagen; weiters ist festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin als indirekte Vertreterin von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung beantragt hat.

Zur Darlegung der maßgebenden Rechtslage kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf das zitierte Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/16/0009, verwiesen werden.

Im Einklang mit dem zitierten Erkenntnis vom 28. März 2014 hat das Gericht die Vertrauensschutzregelung des Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 auf die Revisionswerberin, deren Rechtsvorgängerin nicht Lieferantin im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 war und allenfalls auf unrichtige Angaben ihrer Auftraggeber, nicht jedoch von "Abnehmern" im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 vertraut haben mag, nicht angewendet, sodass dem Einwand, es habe kein Sorgfaltsverstoß seitens der Anmelderin vorgelegen, im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass oder Erstattung nach Artikel 239, ZK Relevanz zukommen kann.

Der Revisionsfall wirft damit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG mehr auf.

Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015