Verwaltungsgerichtshof
19.05.2015
Ra 2015/16/0031
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des AL in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Jänner 2015, Zl. LVwG-450041/6/ZO/PP, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 wies der Stadtsenat der Stadt W einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die im Instanzenzug ergangene Haftungsinanspruchnahme betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2012 und 2013 als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2014 ab und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Arbeitsüberlastung der für die Bearbeitung der Post zuständigen Person übersteige nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Verschuldensgrad des minderen Versehens.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die revisionswerbende Partei führt im konkreten Fall zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision aus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das bloße Übersehen der Fristeinhaltung jedenfalls den Verschuldensgrad des minderen Versehens erfülle. Indem das Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnis nicht als ein derartiges minderes Verschulden gewertete habe, sei es von dieser Rechtsprechung abgewichen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
Entgegen der diesbezüglichen Behauptung der revisionswerbenden Partei besteht nämlich keine derartige, nicht auf die Umstände des Einzelfalles abstellende hg. Judikatur. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen ist und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0009, und vom 24. November 2014, Ra 2014/04/0039). Die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN).
Die außerordentliche Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2015