Verwaltungsgerichtshof
22.07.2015
Ra 2015/13/0022
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Jänner 2015, Zl. RV/7100569/2009, betreffend Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesfinanzgericht die Revision unter Hinweis vor allem auf ein einen Bordellbetrieb betreffendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als nicht zulässig erklärt hat, führt der Revisionswerber zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, die von ihm (neben einem "Massageinstitut") geführten "Begleitagenturen" seien anders zu behandeln als Bordelle. In Bezug auf "Zurechnungsfragen im Rahmen von Begleitservices" liege noch keine "leitende Judikaturlinie" vor.
Der Revisionswerber lässt dabei unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in dem Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0199, schon mit der Frage der Leistungszurechnung bei "Begleitagenturen" auseinandergesetzt und die dafür maßgeblichen Kriterien benannt hat. Dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung abweiche, wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) nicht behauptet.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2015