Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/13/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Revision des W in G, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Februar 2015, Zl. RV/7101042/2009, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind u.a. Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall steht der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, soweit sich der Anfechtungsumfang - zu dessen Präzisierung die für den Fall einer Entscheidung in der Sache gestellten Abänderungsanträge heranzuziehen sind - auf Spruchpunkte erstreckt, mit denen der Revisionswerber in den geltend gemachten, ausschließlich umsatzsteuerrechtlichen Revisionspunkten nicht verletzt sein kann (Entscheidungen über Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002) oder hinsichtlich derer er eine Änderung zu seinem Nachteil anstrebt (Umsatzsteuer für das Jahr 2003).

5 Hinsichtlich der darüber hinaus noch angefochtenen Entscheidungen über Umsatzsteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2005 enthalten die vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) für die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Bezugnahme auf die dafür maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Bundesfinanzgericht wird in zwei Punkten die "völlige Verkennung" der Rechtslage vorgeworfen, wobei die Ausführungen zum ersten Punkt nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes (von Anfang an gegebenes Fehlen der Absicht, die Vermietung auch bei Auftreten von Schwierigkeiten bis zur Erreichung eines Gesamtüberschusses fortzusetzen) ausgehen und mit den Ausführungen zum zweiten Punkt eine Vorsteuerberichtigung angestrebt wird, zu der im vorangegangenen Verfahren nie ein geeignetes Vorbringen erstattet worden war. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird damit insgesamt nicht dargetan.

6 Die Revision war daher zur Gänze zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016