Verwaltungsgerichtshof
21.04.2016
Ro 2015/11/0004
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. September 2014, Zl. VGW-162/076/10430/2014-17, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2012 (mitbeteiligte Partei: DDr. römisch eins M in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Mai 2013 wurde der Fondsbeitrag der Mitbeteiligten für das Jahr 2012 auf der zahlenmäßig näher konkretisierten Beitragsbemessungsgrundlage (Einnahmen aus dem Jahr 2009) festgesetzt. Gleichzeitig wurde unter Berücksichtigung der vorläufig entrichteten Fondsbeiträge ein Beitragsrückstand festgestellt.
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, weil in die Bemessungsgrundlage nicht nur ihre Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit, sondern auch der Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin in Höhe von EUR 9.279,75 einbezogen worden seien. Die Einkünfte aus ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit seien nämlich, so die Rechtsansicht der Mitbeteiligten, nicht als solche aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als es die Bemessungsgrundlage um den genannten Gewinn in Höhe von EUR 9.279,75 reduzierte. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Mitbeteiligte, die einerseits "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" sowie "Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin" und andererseits in die Liste der Psychotherapeuten eingetragen sei, bei der Anwendung wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden "als selbständig
tätige Psychotherapeutin ... nach den Bestimmungen des
Psychotherapiegesetzes" (und nicht als Ärztin) tätig sei.
Zur Zulässigkeit der Revision wurde lediglich ausgeführt, dass es trotz des hg. Erkenntnisses vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, an einer "über den Sachverhalt des zitierten Erkenntnisses hinausgehenden" Rechtsprechung zur Frage, ob die Tätigkeit der Mitbeteiligten als selbständige Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sei, fehle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, in der zur Zulässigkeit ergänzend vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen "ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapie" in jenen Fällen, in denen der Betreffende schon aufgrund seiner ärztlichen Berufsberechtigung zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt sei.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor, Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Zulässigkeit der Revision ist unter Bedachtnahme auf ihre diesbezüglichen ergänzenden Ausführungen gegeben. Die Revision ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch begründet:
1.1. Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht fest, die Mitbeteiligte sei (nach Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums im Jahr 1995 und des psychotherapeutischen Fachspezifikums im Jahr 1998) in die Liste der Psychotherapeuten eingetragen und mit Schreiben des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. Dezember 1998 darüber informiert worden, dass sie zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sei.
Außerdem sei die Mitbeteiligte seit 1. Jänner 1996 als angestellte "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" im X-Spital tätig und als solche in die Ärzteliste eingetragen. Seit dem Jahr 2009 sei die Mitbeteiligte auch als nicht selbständig tätige "Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin" in die Ärzteliste eingetragen.
Die Leistungen in ihrer psychotherapeutischen Praxis verrechne die Mitbeteiligte über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung mit der Wiener Gebietskrankenkasse.
1.2. Im vorliegenden Fall gehe es ausschließlich um die Frage, ob die psychotherapeutische Tätigkeit der Mitbeteiligten als ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sei und daher die daraus resultierenden Einkünfte (gemäß Paragraph 109, ÄrzteG 1998 und Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung) in die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag einzubeziehen seien.
Diese Frage sei unter Berücksichtigung bestehender Judikatur (Zitate aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 894/2013-9, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002) zunächst danach zu beurteilen, welche Ausbildung die Grundlage der konkreten psychotherapeutischen Tätigkeit bilde. Bei der Mitbeteiligten sei davon auszugehen, dass diese sowohl aufgrund der dargestellten Ausbildung als Psychotherapeutin in Verbindung mit der Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten als auch als "Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin" (Paragraph 31, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 2 und Anlage 37 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung 2006 - ÄAO 2006) berechtigt sei, Leistungen im Bereich der Psychotherapie zu erbringen.
Bei der gegenständlichen Abgrenzung sei daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch zu berücksichtigen, dass die Mitbeteiligte bereits seit dem Jahr 1998 zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sei, wohingegen sie erst im Jahr 2009 als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in die Ärzteliste eingetragen worden sei, und dass sie glaubhaft vorgebracht habe, dass die genannte Eintragung in die Ärzteliste nichts an ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin geändert habe; insbesondere verschreibe sie keine Medikamente.
Schließlich erscheine auch der Umstand relevant, dass sich die Mitbeteiligte bei Ausübung ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit nicht auf ihre Facharztausbildung bezogen habe und dass sie in die Ärzteliste nur als "angestellte" Fachärztin der genannten Sonderfächer eingetragen, und somit nicht zur selbständigen Ausübung dieser ärztlichen Tätigkeit berechtigt sei. Unerheblich sei hingegen die genannte Art der Verrechnung der psychotherapeutischen Leistungen.
1.3. Das Verwaltungsgericht gelange daher zur Rechtsansicht, dass die Mitbeteiligte zwar über "beide Ausbildungen" zur Ausübung der Psychotherapie verfüge (Ausbildung als Psychotherapeutin und Ausbildung als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin), jedoch mangels entsprechender Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG 1998 "nicht zur selbständigen Ausübung als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin berechtigt sei". Sie sei daher im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit bei der Anwendung wissenschaftlichpsychotherapeutischer Methoden aufgrund ihrer Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz tätig, sodass die daraus resultierenden Einkünfte nicht als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
2. Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (ÄrzteG 1998):
"1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
Begriffsbestimmung
Paragraph eins, Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
1. die allgemeine Bezeichnung ‚Arzt' (‚ärztlich') auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als ‚Arzt für Allgemeinmedizin', ‚approbierter Arzt', ‚Facharzt' oder ‚Turnusarzt' verfügen,
2. die Bezeichnung ‚Turnusarzt' auf alle Turnusärzte in Ausbildung.
Der Beruf des Arztes
Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
Paragraph 3, (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
...
Erfordernisse zur Berufsausübung
Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36 a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
...
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
Paragraph 24, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung), ...
...
Ärzteliste und Eintragungsverfahren
Paragraph 27, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
Paragraph 29, (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
Paragraph 31, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
...
Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. ...
..."
2.2. Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2011, (ÄAO 2006):
"§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
...
Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung) Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete
Paragraph 10, (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich:
...
37. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
...
...
Anlage 37
Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
1. Abschnitt A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten.
..."
2.3. Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014:
"Berufsumschreibung
Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
...
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
Paragraph 11, Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
Paragraph 24, (1) Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
..."
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des Psychotherapiegesetzes klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten sei (Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das Psychotherapiegesetz auch nicht beschnitten werde. Auch der Umstand, dass die "gleiche" Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründe nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, Psychotherapiegesetz), lege es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordere nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung (in jenem dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2009/11/0002, zugrunde liegenden Fall war nicht ersichtlich, dass das von der damaligen Beschwerdeführerin - diese war Fachärztin für plastische Chirurgie - ausgeübte Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie abdeckte). Sollte sich dabei ergeben, so das zitierte Erkenntnis, "dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 handelt".
3.2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wurde insbesondere mit den letztgenannten Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass die durch einen Arzt ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, wenn sie von dessen ärztlicher Berufsberechtigung umfasst ist, eine ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellt. Diese Ausführungen gelten angesichts der im Wesentlichen gleichen Rechtslage auch für den vorliegenden Fall.
3.3. Im gegenständlichen Revisionsfall bestehen weder bei der Revisionswerberin noch beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Rechtsansicht, dass die Mitbeteiligte sowohl gemäß Paragraph 11, Psychotherapiegesetz zur selbständigen Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit berechtigt ist als auch aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin" psychotherapeutische Leistungen erbringen darf (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , Anlage 37 ÄAO 2006).
Das Verwaltungsgericht meint jedoch, dass die ärztliche Berufsberechtigung der Mitbeteiligten als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin insoweit eingeschränkt sei, als sie in der Ärzteliste nur als "angestellte" Ärztin in einem psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien ausgewiesen und sohin "nicht zur selbständigen Ausübung" des genannten ärztlichen Sonderfaches berechtigt sei. Daher sei die selbständige Ausübung der Psychotherapie durch die Mitbeteiligte (nach ihrem Verhandlungsvorbringen übe sie diese "in meiner Praxis" aus) nicht von der ärztlichen Berufsberechtigung umfasst und dieser auch nicht zuzuordnen.
3.4. Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichtes sind deshalb unzutreffend, weil es, wie die Revision zutreffend einwendet, sichtlich zwei Begriffspaare des ÄrzteG 1998 vermengt:
Die "selbständige" Ausübung des ärztlichen Berufes besteht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG 1998 (im Unterschied zur unselbständigen Berufsausübung der in Ausbildung befindlichen Turnusärzte gemäß Absatz 3, leg. cit.) in der - eigenverantwortlichen - Ausführung der in Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Tätigkeiten und wird gemäß Paragraph 31, leg. cit. durch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes (darunter fallen gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 neben den besonderen Erfordernissen einer besonderen Ausbildung auch die Eintragung in die Ärzteliste) begründet.
Davon zu unterscheiden ist das Begriffspaar der "freiberuflich" bzw. "im Rahmen eines Dienstverhältnisses" ausgeübten ärztlichen Tätigkeit vergleiche , Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG 1998), wobei zufolge letztgenannter Bestimmung die Berechtigung für beide Ausübungsarten mit der Berechtigung für die selbständige (eigenverantwortliche) Ausübung des Arztberufes entsteht.
Die Mitbeteiligte ist entsprechend ihrer unstrittigen Eintragung in die Ärzteliste als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zur selbständigen (eigenverantwortlichen) Ausübung des Berufes einer solchen Fachärztin berechtigt und daher schon gemäß Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG 1998 befugt, als Ärztin die Psychotherapie freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass sie es nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts unterlassen hat, die (aufgrund der letztzitierten Bestimmung nur deklarativ wirkende) Meldung betreffend einen Berufssitz (Ordination, Praxis) für die freiberufliche Ausübung der genannten fachärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zu erstatten.
3.5. Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass (auch) die (freiberufliche) Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Mitbeteiligten umfasst ist, sodass die von ihr daraus erzielten Einnahmen solche aus ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellen und gemäß Paragraph 109, leg. cit. in die Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge einzubeziehen sind.
4. Bei diesem Ergebnis genügt der Hinweis, dass das angefochtene Erkenntnis auch deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, weil Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Vorschreibung eines (ziffernmäßig bestimmten) Fondsbeitrages war, wohingegen das Verwaltungsgericht mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nur über das Ausmaß der Bemessungsgrundlage (die lediglich eine Vorfrage darstellt) entschieden hat vergleiche , Pkt. 5.4. des hg. Erkenntnisses vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051).
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Ein Kostenersatz findet gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht statt.
Wien, am 21. April 2016