Verwaltungsgerichtshof
28.10.2015
Ra 2015/10/0114
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Juli 2015, Zl. LVwG 52.28-141/2015-11, betreffend Bewilligung einer Forststraße, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Mit dem Vorbringen, bei Durchführung der beantragten Fahrprobe mit einem Traktor samt Anhänger wäre die Unzulänglichkeit der bestehenden Bringungsmöglichkeit hervorgekommen, wird schon deshalb keine solche Rechtsfrage aufgezeigt, weil nach dem Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen, der seinen Befund vor Ort aufgenommen hat, für die Nutzung des 1,1 ha großen Waldgrundstückes kein zusätzlicher Forstweg notwendig und die Bewirtschaftung ohne den beantragten Weg mit der im Kleinwald üblichen Methode mit Traktor und Seilwinde möglich ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 2015