Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
Ra 2015/10/0070
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. April 2015, Zl. KLVwG- 840/2/2015, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der gegenständlichen Hütten kann entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision weder aus der IUCN-Richtlinie zur Kategorisierung von Schutzgebieten noch aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Grundeigentümer (und Verpächter der Eigenjagd) der Errichtung zugestimmt haben. Die Ziele der Festlegung eines Gebietes als Kernzone eines Nationalparks können entgegen dem Revisionsvorbringen nicht durch eine Vereinbarung zwischen der Nationalparkverwaltung und den Grundeigentümern geändert werden. Schließlich steht der Umstand, dass sich das angefochtene Erkenntnis nicht auf das Kärntner Naturschutzgesetz (sondern auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz) stützt, der Beiziehung eines naturkundefachlichen Sachverständigen nicht entgegen.
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015