Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des W N in Wien, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2015, Zl. W 178 2100055-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Arzneimittelgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat im - den Revisionswerber betreffenden - hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/10/0137, ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Revisionswerbers über seinen Antrag vom 28. Juni 1976 "auf Zulassung von Ukrain als Arzneispezialität" bereits mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 25. April 2002 entschieden wurde und die Ansicht des Revisionswerbers, es liege deshalb Säumnis vor, weil über seinen Antrag auf Zulassung von "Ukrain" als Arzneispezialität nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung 1947 - und nicht des Arzneimittelgesetzes - zu entscheiden gewesen wäre, unzutreffend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Beschluss auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass über den Antrag des Revisionswerbers, wäre er noch im zeitlichen Geltungsbereich der (1984 außer Kraft getretenen) Spezialitätenordnung 1947 erledigt worden, im Grunde dieses Gesetzes hätte entschieden werden müssen, nichts daran ändert, dass der im Jahr 1976 gestellte Antrag auf Zulassung von "Ukrain" als Arzneispezialität mit den später eingebrachten, denselben Antrag wiederholenden Eingaben eine Einheit bildete und somit nur ein Antrag des erwähnten Inhalts vorlag, über den die Behörde im Grunde des Arzneimittelgesetzes zu entscheiden hatte.

Die in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision enthaltene Behauptung, es liege keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, "ob die Spezialitätenordnung anwendbar und damit die daraus resultierende Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit (nunmehr: Bundesministerin für Gesundheit) auf vor dem Inkrafttreten des AMG gestellte Zulassungsanträge für Arzneimittelspezialitäten gegeben sei oder nicht", trifft daher nicht zu. Die Revision - die den genannten hg. Beschluss vom 29. Februar 2012 gänzlich unerwähnt lässt - zeigt auch nicht auf, warum sich im Revisionsfall die Frage "der Anwendbarkeit der (dem EuGH entspringenden) 'Pipeline-Judikatur' im nationalen Recht" stellen sollte.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2015