Verwaltungsgerichtshof
24.02.2016
Ro 2015/10/0042
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2015, Zl. LVwG- 9/119/7-2015, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Für die Zulassung der ordentlichen Revision ausschlaggebend war die Rechtsfrage, ob die von Paragraph 13, Absatz eins, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes angeordnete Reduktion des Mindeststandards auf 12,5 % für die Dauer eines Aufenthalts auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung auch für Personen gilt, die sich - wie der Mitbeteiligte - zwar auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer solchen Einrichtung aufhalten, dort jedoch nicht verpflegt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364 aus 2015, u.a., die Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in Paragraph 13, Absatz eins, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Zl. Ro 2014/10/0129, in einem Anlassfall für diese Gesetzesaufhebung die Amtsrevision der Salzburger Landesregierung mit der Begründung abgewiesen, dass die Nichtanwendung der nunmehr aufgehobenen Wortfolge auf die auch hier mitbeteiligte Partei im Ergebnis der Rechtslage entspreche. Mit diesem Erkenntnis wurde somit die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende und von der Revision aufgegriffene Rechtsfrage gelöst. Aus den dort angeführten Gründen erweist sich die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die nunmehr aufgehobene Wortfolge auf den Mitbeteiligten nicht anzuwenden sei, im vorliegenden Anlassfall im Ergebnis als zutreffend.
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision - durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 24. Februar 2016