Verwaltungsgerichtshof
11.08.2017
Ro 2015/10/0039
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2015/10/0040
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der
1.) Salzburger Landesregierung (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2015/10/0039), 2.) Forstbringungsgenossenschaft T, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2015/10/0040), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. März 2015, Zl. LVwG- 1/145/8-2015, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Landesumweltanwaltschaft), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 2014 wurde der Zweitrevisionswerberin die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "T" unter Vorschreibung von Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 51, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) erteilt.
2 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge
gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Bewilligung gemäß Paragraphen 3 a,, 18, 22a in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 Sbg. NSchG versagt.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das von der Zweitrevisionswerberin eingebrachte Projekt beinhalte die Errichtung einer Forststraße an der Nord- und Ostflanke des Massivs des Hohen Gölls in einer Gesamtlänge von 1.814 lfm. Etwa ein Drittel der geplanten Straße verlaufe im Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen (Randbereich mit "zahnartigem" Vorspringen). Ein weiteres Drittel des geplanten Weges durchquere das Landschaftsschutzgebiet "Göll-Hagengebirge-Hochkönig-Steinernes Meer".
5 Die vom Trassenverlauf durchzogene Landschaft sei insgesamt als sehr naturnahe Kulturlandschaft zu charakterisieren, die vom Wald dominiert werde. Die Naturnähe bzw. die völlige bis weitgehende Ursprünglichkeit stelle sich im Europaschutzgebiet vor allem wegen der weitgehenden Unerschlossenheit des Gebietes verstärkt dar, zumal in den letzten (zumindest zwei) Jahrzehnten keine Nutzungen stattgefunden hätten.
6 Das gesamte vom beantragten Projekt betroffene Waldgebiet sei dem FFH-Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" (Asperulo-Fagetum, 2000-Code 9130) zuzuordnen. Gekennzeichnet sei dieses Waldgebiet durch seinen Strukturreichtum mit markanten Baumindividuen, die sich aufgrund der Steillage und schlechten Erreichbarkeit des Gebietes ungestört hätten entwickeln können. Es sei - zusammengefasst - von einem sehr guten Erhaltungszustand dieses Waldgebietes auszugehen.
7 Die Fahrbahnbreite der projektierten Straße betrage inklusive des Rohplanums insgesamt 4,5 m. Dies ergebe nach Fertigstellung der Forststraße zumindest eine 2.700 m2 große - auf Dauer veränderte - Eingriffsfläche, die in Form eines hellen Bandes (Schotterstraße und der frisch angerissene Kalkstein der Böschungen) durch den oben dargestellten FFH-Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" des Europaschutzgebietes verlaufe.
8 In der Bauphase selbst werde eine größere Fläche von insgesamt cirka 8.100 m2 (Forststraße und Trassenaufhiebsflächen) zu entwalden sein. Die dadurch entwaldeten Böschungsflächen stünden nach Abschluss der Bauarbeiten der Wiederaufforstung wieder zur Verfügung. Deutlich sichtbarer Baumbewuchs, der auch eine entsprechende Höhe erreiche, sodass man wieder ansatzweise von Hochwald sprechen werde können, werde sich allerdings erst wieder über drei bis vier Jahrzehnte hin entwickeln.
9 Auf Grund der starken Geländeneigung (über 70%) sei es erforderlich, dass die geplante Straße im Volleinschnitt gebaut werde. Ein massiv anstehender Fels, der überquert werden müsse, erfordere unausweichlich Sprengarbeiten. Damit werde der Gesamteindruck dieses Gebietes stark verändert.
10 Die Gesamtfläche des Europaschutzgebietes betrage insgesamt 23.610 ha; die Fläche des FFH-Lebensraumtyps "Waldmeister-Buchenwald" (Anhang römisch eins der Habitatrichtlinie) im Schutzgebiet Kalkhochalpen betrage zumindest 30 ha.
11 Insgesamt betrachtet werde durch den Bau der gegenständlichen Forststraße die Ursprünglichkeit und Unerschlossenheit des betroffenen Waldgebietes auf Dauer in einem erheblichen Ausmaß zerstört. Gleichermaßen beeinträchtige die Verwirklichung des beantragten Projektes die ästhetischen Werte des betroffenen Landschaftsraums und gehe die Unberührtheit der Landschaft verloren.
12 Das Ausgleichskonzept "N-Tal" liege innerhalb der Grenzen des Natura 2000 Gebietes auf einer Fläche von ca 14,6 Hektar im Nahbereich der L-Straße.
13 Die geplante Forststraße diene der Erleichterung der forstwirtschaftlichen Nutzung durch Aufschluss der Waldgebiete privater Eigentümer und allenfalls deren Ertragsverbesserung. Fachlich sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich bei der Errichtung der Forststraße sowie der damit verbundenen Bewirtschaftung der Wälder um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung der Betriebe unabdingbar sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Forststraße unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Schutzwaldes benötigt werde, auch wenn die mit der (umfangreicheren) Bewirtschaftung des Waldes verbundenen Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen (mittelbar) den Schutzwaldcharakter sicherten.
14 Beweiswürdigend stützte das Verwaltungsgericht diese Feststellungen auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten drei naturschutzfachlichen Gutachten, erstellt von Dr. R. S., sowie die Angaben der Parteien und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014.
15 Insbesondere hätten der Amtssachverständige und Dr. R. Sitzung fachlich darüber übereingestimmt, dass die Art des Waldes des betroffenen Gebietes durchgehend als FFH-Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" (Asperulo-Fagetum, 2000-Code 9130) zu charakterisieren sei.
16 Aus dem Gutachten von Dr. R. Sitzung gehe deutlich hervor, dass im Bereich der Steilstufe, in dem der Buchenwald vorherrsche, mit Volleinschnitt gebaut werden müsse bzw. Sprengarbeiten nötig sein würden. Weiters sei erkennbar, dass mit einer wesentlich größeren Eingriffsfläche, als die Breite der Forststraße mit Planum ausmache - nämlich um das Dreifache von der vom Amtssachverständigen berechneten Fläche - zu rechnen sei. Dazu trage die unstrittige Steilheit des Geländes mit bei.
17 Bei der Feststellung zur Erheblichkeit des Eingriffs durch das projektierte Vorhaben, sowie zum sehr guten Erhaltungszustand der betroffenen Wälder folge das erkennende Gericht den sehr genauen logisch nachvollziehbaren und mit einschlägiger Fachliteratur untermauerten Ausführungen der von Dr. R. Sitzung erstellten Gutachten. Diese seien fachlich fundiert und habe auch der Amtssachverständige in der Verhandlung die Ausführungen des Dr. R. Sitzung in keiner Weise in Zweifel gezogen sondern die fachliche Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zugestanden.
18 Weder im behördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht seien Beweise und Argumente für die Notwendigkeit der geplanten Forststraße zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des gegenständlichen Waldes (und damit nachweislich für unmittelbare besonders wichtige öffentliche Interessen) beigebracht worden. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die weder von der Zweitrevisionswerberin noch von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen worden seien.
19 Zu beurteilen sei daher die Rechtsfrage, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt für die Errichtung der projektierten Forststraße im Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen grundsätzlich eine Ausgleichsfähigkeit gegeben sei.
20 Die Kalkhochalpen-Europaschutzverordnung (in der Folge: "Verordnung") sehe unter anderem als Zielsetzung in Entsprechung zu der Habitatrichtlinie in Paragraph eins a, Ziffer 4, leg. cit. die Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie sowie die Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang römisch II der genannten Richtlinie vor. Dabei werde konkret auch der Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwälder" angeführt.
21 Nach dem festgestellten Sacherverhalt werde zumindest auf einer Fläche von 2.700 m2 (reine Straßenbreite mit Planum) dieser "Waldmeister-Buchenwald" auf Dauer irreparabel zerstört. Schon deshalb sei von einer Erheblichkeit des Eingriffes auszugehen. Es sei aber in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. R. S., dem der Amtssachverständige in der Verhandlung zugestimmt habe, davon auszugehen, dass die betroffenen Waldflächen in Relation zum tatsächlich schützenswerten Lebensraum zu setzen seien und somit ein wesentlich höherer Prozentsatz an relativem Verlust zu veranschlagen sei. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass zumindest dreimal so viel Eingriffsfläche für einen Zeitraum von drei bis vier Jahrzehnten von der Zerstörung des FFH-Lebensraumtypus "Waldmeister-Buchenwald" während der Bauausführung betroffen wären. Im Kommentar von Dr. L. zum Salzburger Naturschutzgesetz werde dazu ausgeführt, dass eine über 20jährige Beeinträchtigung als dauerhaft anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des EuGH vom (richtig:) 11. April 2013, C-258/11 zu verweisen, wonach es nicht auf den Anteil des betroffenen geschützten Lebensraumes im betroffenen Untergebiet bzw. im Gesamtgebiet ankomme, sondern auf die dauerhafte und nicht mehr rückgängig zu machende Beeinträchtigung eines natürlichen Lebensraumtyps, zu dessen Erhaltung das Gebiet in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde.
22 Dem in einem sehr guten Erhaltungszustand befindlichen gegenständlichen Lebensraum würde sohin durch die Errichtung der projektierten Forststraße eine erhebliche Beeinträchtigung widerfahren, zumal auf einer sehr beachtlichen Eingriffsfläche der Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" auf Dauer zerstört würde (Artikel 6, Absatz 3, der Habitatrichtlinie).
23 Im Ergebnis komme es sowohl bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffes als auch bei der Verträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 4, Sbg. NSchG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, der Habitatrichtlinie damit zu einem negativen Ergebnis.
24 Zudem widerspreche die geplante Maßnahme durch den Eingriff in den Lebensraumtypus "Waldmeister-Buchenwald" den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes iSd Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG. Die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts laufe der Zielsetzung des Paragraph eins a, Ziffer eins, der Verordnung, nämlich der Erhaltung der völligen bzw. weitgehenden Ursprünglichkeit des bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes zuwider. Dies speziell dadurch, dass durch die Errichtung der Forststraße in einem ursprünglichen naturnahen Waldgebiet eine breite, zumindest drei bis vier Jahrzehnte gut sichtbare Schneise gezogen werde und auf Dauer eine Eingriffsfläche in der Größenordnung von ca. 2.700 m2 in Form eines hellen Bandes eine bis dato unberührte Landschaft durchquere.
25 Der mit gegenständlichem Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer Forststraße mit einem Verlauf von ca. 600 m verbundene Eingriff sei daher gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 Sbg. NSchG grundsätzlich nicht ausgleichsfähig und letztlich damit nach dem Sbg. NSchG auch nicht bewilligungsfähig.
26 Auf die Frage, ob das vorgeschlagene Ausgleichprojekt "N-Tal" den rechtlichen Kriterien eines dafür geeigneten Maßnahmenpaketes überhaupt entspreche, sei somit nicht weiter einzugehen.
27 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung zur Anwendung des Artikel 6, Absatz 3, Habitatrichtlinie und zur Frage, wann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebietes im Sinne dieser Richtlinie sowie der Paragraphen 51, Absatz 3, Ziffer 4, bzw 22a Sbg. NSchG vorliege bzw. zur Frage der Ausgleichsfähigkeit einer Maßnahme in einem Europaschutzgebiet, fehle. Diese Frage gehe auch über den Einzelfall hinaus, da es häufig zu Antragstellungen auf Bewilligung von Forststraßen, deren Verlauf in einem bzw. einem Teil von einem Schutzgebiet errichtet werden sollen, auch zukünftig geben werde.
28 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof infolge ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.
29 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idF
Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2013,, (Sbg. NSchG):
"Interessensabwägung
Paragraph 3 a,
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen
öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitergehender Wahrung
der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen oder zur Kenntnis
zu nehmen, wenn
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der
Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete die
Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
...
Naturschutzgebiete
Paragraph 19,
(1) Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:
...
Paragraph 21,
Verbote
In den Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. In der Naturschutzgebietsverordnung können bestimmte Maßnahmen allgemein gestattet oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung für bestimmte Eingriffe vorgesehen werden; diese dürfen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.
Europaschutzgebiete
Paragraph 22 a,
(1) ...
(2) Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. ...
(3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (Paragraph 5, Ziffer 9,) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
...
Ausgleichsmaßnahmen
Paragraph 51,
(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde anstelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
...
(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berichtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. ...
2. ...
3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht
nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines
Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes
nach § 24.
4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen
werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
..."
Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1983,
in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2006, (Verordnung):
Paragraph eins,
"(1) Die in den Gemeinden ... gelegenen Hochlagen ... werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. ...
Paragraph eins a,
Diese Verordnung dient
1. der Erhaltung der - soweit vorhanden - völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit des im Paragraph 2, bezeichneten Gebietes (mächtiger Kalkgebirgsstock mit einem vielfältigen Karstformenschatz) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
...
4. der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang römisch eins der FFH-
Richtlinie (zB ... Waldmeister-Buchenwälder, ...) ...
Paragraph 2,
(1) In dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
...
b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzwaldes, sofern diese
nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind und nicht über die einzelstammweise oder femelartige Waldbehandlung hinausgehen, wobei jedoch besonders charakteristische Einzelbäume und Baumgruppen als bedeutungsvolle Lebensbäume für artspezifische Pflanzen und Tiere zu erhalten sind.
...
(3) Unbeschadet der Ausnahmen nach des Absatz 2, gelten als verbotene Eingriffe im Sinne des Absatz eins, auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger
Anlagen;
...
Paragraph 3,
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Absatz 2, angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß Paragraph eins a, Ziffer 4, zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Absatz eins, zugänglich sind, werden festgelegt:
...
6. die Errichtung und Anlage von Verkehrsflächen, Wegen und Steigen.
..."
30 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
31 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
32 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
33 Die Revisionen sind unzulässig.
34 Die vom Verwaltungsgericht in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs der "erheblichen" Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes nach Paragraph 22 a, bzw. Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 4, Sbg. NSchG (im Lichte der Habitatrichtlinie). Damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen, weil - wie sogleich darzulegen ist - das Schicksal der Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ro 2015/10/0024).
35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche abermals den erwähnten hg. Beschluss Ro 2015/10/0024, mwN).
36 Diesen Erfordernissen werden die vorliegenden Revisionen, die sich jeweils gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das gegenständliche Projekt (Forststraße) nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig sei, richten, nicht gerecht.
37 Das gegenständliche Projekt (Forststraße) liegt zumindest teilweise im Natur- und Europaschutzgebiet "Kalkhochalpen" und weist eine Bestockung mit "Waldmeister Buchenwäldern" auf. Das vom Projekt betroffene Gebiet fällt sohin unter die für Naturschutzgebiete geltenden Schutzziele des Paragraph eins a, Ziffer eins, bis 3 der Verordnung als auch unter das für Europaschutzgebiete geltende Erhaltungsziel der Ziffer 4, leg. cit. Unstrittig ist, dass die beantragte Forststraße (mangels Vorliegens maßgeblicher öffentlicher Interessen) nach Paragraph 3 a, Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig ist.
38 Strittig ist dagegen, ob die Erteilung der Bewilligung einer Maßnahme unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 51, Sbg. NSchG in Betracht kommt. Dazu ist erforderlich, dass alle in den Ziffer eins, bis 5 des Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
39 Fallbezogen ist die Bewilligungsfähigkeit nach Paragraph 51, Sbg. NSchG daher nur gegeben, wenn die beantragte Forststraße weder wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des (Natur-)Schutzgebiets widerspricht (Ziffer 3,), noch das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt wird (Ziffer 4,).
40 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zu Grunde, dass das gegenständliche Projekt mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 3 und der Ziffer 4, des Paragraph 51, Absatz 3, Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig sei.
41 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG ausgesprochen, dass ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzes zu Grunde liegt, auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen muss, deren Erhaltung die von der Verordnung festgelegte - "grundsätzliche Zielsetzung des Schutzgebietes (Lebensraumschutzes)" ausmacht. Dazu sind - wiederum anhand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0057, mwN, und vom 21. November 2005, Zl. 2003/10/0085).
42 Die Revisionen behaupten nicht, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
43 Das Verwaltungsgericht hat - insbesondere gestützt auf mehrfache Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen der mitbeteiligten Partei sowie des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - beweiswürdigend festgestellt, dass es infolge der starken Geländeneigung (ca. 70%) erforderlich sei, die Forststraße im Volleinschnitt zu errichten, wobei ein massiv anstehender Fels gesprengt werden müsse. Nach Fertigstellung der Bauphase ergebe sich eine zumindest 2.700m2 große - auf Dauer zerstörte - Waldfläche in Form eines hellen Bandes (Schotterstraße und Kalkstein). Darüber hinaus wäre infolge der Bauausführung eine zumindest dreimal so große Eingriffsfläche zu entwalden und dadurch für einen Zeitraum von drei bis vier Jahrzehnten in ihrer Ursprünglichkeit verändert. Durch das geplante Projekt werde die Ursprünglichkeit und Unerschlossenheit des betroffenen Waldgebiets somit dauerhaft in einem "erheblichen" Ausmaß zerstört und gingen "gleichermaßen" die ästhetischen Werte des betroffenen Landschaftsraumes und die Unberührtheit der Landschaft verloren. Der Gesamteindruck des Gebietes werde sohin "stark" bzw. in einer "prägenden Weise" verändert, durch die Zerstörung käme es zu einer "massiven" Beeinträchtigung des Lebensraumes.
44 Das Verwaltungsgericht hat sohin Eingriffe in die in Paragraph eins a, Ziffer eins, der Verordnung genannten Schutzziele (völlige bzw. weitgehende Ursprünglichkeit des Gebietes einschließlich seines besonderen ästhethischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum) festgestellt, die es als "erheblich", "stark", "prägend" und "massiv" charakterisiert hat. Es unterliegt daher - entgegen dem Vorbringen in den Revision - keinem Zweifel, dass das Verwaltungsgericht durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts einen "wesentlichen" Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielen des Schutzgebietes im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG angenommen hat.
45 Soweit sich die Revisionen gegen die die genannten Feststellungen tragende Beweiswürdigung richten, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht zuständig ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung im Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2014/10/0125, sowie den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Zl. Ra 2017/01/0088, jeweils mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich und wird in den Revisionen auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell auch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ra 2016/10/0124, mwN).
46 Die Annahme der wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes durch das Verwaltungsgericht begegnet daher fallbezogen keinen Bedenken, zumal auch weder die "Kleinflächigkeit" des betroffenen Waldgebietes im Verhältnis zur restlichen Waldfläche noch dessen Randlage diese Annahme ausschließen vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2001/10/0057).
47 Das Verwaltungsgericht ist sohin in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben der Zweitrevisionswerberin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Zielsetzung des Paragraph eins a, Ziffer eins, der Verordnung führen würde. Die Auffassung, dass das gegenständliche Projekt (unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen) schon nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig sei, ist somit nicht zu beanstanden.
48 Ausgehend davon kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht in der Revisionsbegründung angesprochene - Frage, ob das Verwaltungsgericht die Ziffer 4, leg. cit. richtig angewendet hat, nicht an.
49 Aus den dargelegten Gründen werfen auch die Revisionen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2017