Verwaltungsgerichtshof
03.07.2015
Ra 2015/08/0055
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015, G302 2004078-1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0033, mwN).
Die Revision erblickt das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass keine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage vorliegt, ob eine Umqualifizierung von Werkvertragsin Dienstverhältnisse für das hier gegenständlich ausgeübte Gewerbe "Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" zulässig sei. Das Verwaltungsgericht hätte nicht von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen dürfen, weil die Beschäftigten - entgegen der zitierten Judikatur zu einfachen manuellen Tätigkeiten - wesentlich höher qualifizierte Tätigkeiten des Abdichtens und Verfugens von Bauwerken verrichteten.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0003). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0026, mwN).
Das Verwaltungsgericht hat ausreichende Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit getroffen und den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der beiden Beschäftigten klar beschrieben. Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschäftigten nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , zu den Merkmalen persönlicher Abhängigkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0240, und vom 31. Juli 2014, 2012/08/0253; zur Beurteilung als einfache manuelle Tätigkeit das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2013/08/0162; zur Bedeutung des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0170, und zu den Auswirkungen beim Vorliegen einer GSVG-Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2013, 2013/08/0106).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2015