Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2015/08/0003
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014, Zl. G312 2005217-1/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: *****; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Kärntner Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte vom 18. April bis 31. Dezember 2008 auf Grund seiner Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0033, mwN).
Die revisionswerbende Partei macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer "stillen Autorität" der Dienstgeberin in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet, dass der Mitbeteiligte (in näher umschriebener Weise) in die betriebliche Organisation der Revisionswerberin eingebunden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte entweder eine selbständige Tätigkeit des Mitbeteiligten oder zumindest das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses annehmen müssen, sodass für ihn als Kammermitglied eine Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG zu verneinen gewesen wäre.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge indes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale vergleiche , zum Zusammenspiel einer Einbindung in eine betriebliche Organisation, einer bestimmten Qualifikation der Tätigkeit und sonstiger Nebenkriterien etwa das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Eine solche Unvertretbarkeit zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere das Vorliegen der "stillen Autorität" des Dienstgebers im Einklang mit der (von ihm zitierten) Rechtsprechung mit jedenfalls ausreichender Begründung bejaht vergleiche , etwa das ebenfalls eine Einbindung in die betriebliche Organisation bei überdurchschnittlicher Qualifikation der Tätigkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0191).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080003.L00