Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ra 2015/07/0163
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. der B E,
2. des E M, 3. des A H, 4. des J F, alle in E, und 5. der G F in R, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Oktober 2015, Zl. LVwG- 401-002/R15-2015-11, betreffend eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: G R GmbH & Co KG in A, vertreten durch Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit (dem hier allein relevanten) Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15. Juni 2015 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (in weiterer Folge: BH) der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraphen 38, Absatz eins a, 43, und 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit Paragraphen 74, und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Paragraph 5, Forstgesetz 1975 sowie Paragraphen 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bildeten, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 89.800 m3 umfassenden Bodenaushubdeponie "G/G" auf näher bestimmten Grundstücken unter diversen Auflagen.
2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: LVwG).
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2015 gab das LVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 15. Juni 2015 betreffend die Genehmigung nach dem AWG 2002. Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig erklärt.
Das LVwG führt im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen im Wesentlichen aus, Nachbarn sowie Bürgerinitiativen komme im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 keine Parteistellung zu. Nachbarn hätten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung im vereinfachten Verfahren lediglich ein Anhörungsrecht, welches ihnen keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermittle. Einem Nachbar komme im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, eine insofern eingeschränkte Parteistellung zu.
Das LVwG habe den revisionswerbenden Parteien daher hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Verfahren betreffend die beantragte Bodenaushubdeponie die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG 2002 vorliege, Parteistellung gewährt. Den revisionswerbenden Parteien sei während des gesamten Verfahrens vor dem LVwG die uneingeschränkte Akteneinsicht offen gestanden, wovon diese auch Gebrauch gemacht hätten. Darüber hinaus sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, zu welcher die revisionswerbenden Parteien geladen worden seien.
Welche Verfahrensart konkret anzuwenden sei, richte sich bei der Deponierung von Bodenaushub- und Abraummaterial nach der beantragten Kubatur bzw. dem beantragten Volumen der Deponie. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 sei bei Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfalle, abgelagert werde, für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ein Gesamtvolumen von 100.000 m3 ausschlaggebend. Bei ihrer Entscheidung sei die Behörde, und auch das LVwG, an das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt gebunden und habe das darin Beantragte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund des beantragten Volumens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie von 89.800 m3 sei daher zwingend das vereinfachte Verfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 50, AWG 2002 durchzuführen.
Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass eine größere als die beantragte Menge an Bodenaushub auf der Deponie abgelagert werden könnte, sei anzumerken, dass eine Überschreitung der beantragten Kubatur von 89.800 m3 einerseits einen konsenslosen Betrieb darstellte, gegen den die Behörde vorgehen müsste (Einleitung von Strafverfahren, Verfügung von Zwangsmaßnahmen). Andererseits stellte eine solche Überschreitung auch eine genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Projekts dar, welche einer weiteren Antragstellung nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfte. Führte eine solche Änderung zu einer Überschreitung der Gesamtkubatur von 100.000 m3, hätten die Nachbarn in diesem Verfahren "volle" Parteistellung.
Soweit die revisionswerbenden Parteien vorbrächten, eine Umrechnung der beantragten Kubatur in Tonnen führte in Abhängigkeit vom verwendeten Umrechnungsfaktor bei Anwendung des ungünstigen Umrechnungsfaktors zu einem Deponievolumen von über 100.000 m3, sei anzumerken, dass das Ausmaß einer Deponie im AWG 2002 nach dem Volumen und nicht nach der Masse festgelegt werde. Es sei daher ausschließlich auf das Volumen des abgelagerten Materials abzustellen. Demnach seien auch die von der Behörde vorgeschriebenen Vermessungen des deponierten Materials nach dem Volumen und nicht nach der Masse vorzunehmen.
Vorliegend stellte bereits die beantragte Menge von 89.800 m3 - und nicht erst die im AWG 2002 für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens festgesetzte Grenze von 100.000 m3 - die zulässige Obergrenze des abzulagernden Bodenaushubmaterials dar.
Soweit sich die revisionswerbenden Parteien auf EU-rechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) beriefen, sei darauf hinzuweisen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) umgesetzt worden seien. Bei den im Anhang römisch eins des UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerten seien auch die im Anhang römisch drei der UVP-RL enthaltenen Kriterien berücksichtigt und für die verschiedenen Kategorien abgestufte Schwellenwerte festgelegt worden. Für Bodenaushubdeponien bestünden keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte.
Die für die Genehmigung zuständige BH sowie auch das LVwG seien verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgingen. Vorliegend sei die Ablagerung von Bodenaushubmaterial im Umfang von 89.800 m3 beantragt worden. Das UVP-G 2000 (Anhang römisch eins) sehe für die Deponierung von Bodenaushubmaterial keine Genehmigungstatbestände vor. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie "G/G" unterliege daher keiner Genehmigungs- und Einzelfallprüfungspflicht nach dem UVP-G 2000. Somit bestehe auch kein Zweifel an der Zuständigkeit der BH zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem AWG 2002 sowie an der Zuständigkeit des LVwG zur Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Mit dem weiteren Vorbringen hinsichtlich allfälliger unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit Lärm- und (Fein-)Staubimmissionen, Rutschungen, etc. sowie der Verkehrsführung auf der angrenzenden Landesstraße hätten die revisionswerbenden Parteien keine subjektiven Rechte geltend gemacht, hinsichtlich derer ihnen als Nachbarn oder als Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren nach dem AWG 2002 ein Mitspracherecht zukäme. Die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Aspekte seien von der BH von Amts wegen wahrzunehmen und zu prüfen. Dem sei die BH nachgekommen, indem sie ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, in welchem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Somit erübrige sich die von den revisionswerbenden Parteien beantragte Einholung weiterer Gutachten.
Zum Vorbringen der mangelnden Konformität der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG 2002 mit der EMRK sowie der GRC sei anzumerken, dass sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das LVwG aus, es sei im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen gewesen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen und gäbe es auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
4 Die revisionswerbenden Parteien wandten sich gegen dieses Erkenntnis mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E 2298/2015-19, mit näherer Begründung, ua unter Hinweis auf die Verfassungskonformität des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 und - unter Hinweis auf das vergleichbare Verfahren in der GewO - von Bestimmungen betreffend das vereinfachte Verfahren, ab.
5 Parallel dazu hatten die revisionswerbenden Parteien gegen das Erkenntnis des LVwG die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
6 Dazu erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung vom 29. Dezember 2015, in der sie ua die Zulässigkeit der Revision in Frage stellte und die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.
7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , den hg. Beschluss vom 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026).
9 In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, bzw. fehle es an einer solchen Rechtsprechung zu folgenden drei Fragen:
Erstens sei es fraglich, ob der Schwellenwert des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 für die Kapazität einer Deponie nach deren möglicher Kapazität oder der eingeschränkten Kapazität laut Antrag gelte. Zweitens sei zu klären, ob bei Schwierigkeiten zur Feststellung der Ausnutzung der Kapazität während des Deponiebetriebs im Zweifel der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers für die Umrechnung oder der günstigste Wert für die Nachbarn herangezogen werden dürfe und überhaupt, ob dieser Umstand maßgeblich sei.
Drittens seien Artikel 4, der UVP-RL sowie das UVP-G 2000 unrichtig angewendet worden, indem das LVwG davon ausgegangen sei, dass bei Nichterreichung der Schwellenwerte für eine Deponie nicht zusätzlich auch eine Prüfung im Einzelfall, insbesondere auch nach Anhang römisch drei der UVP-RL vorzunehmen sei. Damit sei die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche amtswegige Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht vorgenommen worden und sei zu Unrecht die Einschränkung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 für die Parteienrechte angewendet worden. Die Grundrechtecharta (GRC) stünde der Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 entgegen.
10 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, lauten auszugsweise:
"Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
(...)
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
(...)
Vereinfachtes Verfahren
Paragraph 50, (1) Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43, und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
11 Zur ersten im Rahmen der Zulässigkeitsgründe aufgeworfenen Rechtsfrage ist auszuführen, dass zur Beurteilung, ob die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 umfassten Mengenschwellenwerte erreicht bzw. überschritten sind, in erster Linie auf den Willen des Genehmigungswerbers, also auf die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben, abzustellen ist. Nur dann, wenn diesen Unterlagen - oder im Falle von Änderungen: dem bestehenden Konsens - keine derartigen Angaben zu entnehmen sind, ist im Zweifel von der maximalen technischen Kapazität der Anlage auszugehen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (2014), Paragraph 37, AWG 2002 K 19).
12 So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, 2011/07/0094, ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich der Abspruch über einen gemäß Paragraph 39, AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren hat. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in Paragraph 39, leg. cit. genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen.
13 Dies ergibt sich auch aus der zu den Paragraphen 74, 77, und 353 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Verständnis des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 herangezogen werden kann vergleiche , zum Rückgriff auf Rechtsprechung zur GewO im Anwendungsbereich des AWG 2002 das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032, mwN).
Demnach wird die "Sache", über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, 91/04/0185, 0186, sowie vom 22. April 2015, 2012/04/0130). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, 2001/04/0204).
14 Also ist zur Beurteilung, ob der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.
15 Vor diesem Hintergrund ist das LVwG daher im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zur Beurteilung, ob der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmte Schwellenwert erreicht ist, von dem im Genehmigungsantrag genannten Volumen in der Höhe von 89.800 m3 ausgegangen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
16 Zur zweiten, in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage ist auf den Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 zu verweisen, welcher die Grenze zwischen einem Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), festlegt. Die Frage, ob im Fall einer Umrechnung (in t) der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers oder zugunsten der Nachbarn heranzuziehen sei, stellt sich daher nicht, da jedenfalls vom Volumen und nicht von der Masse der Deponie auszugehen ist.
17 Wie sich ua aus dem hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, ergibt, liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Aus diesem Grund mangelt es auch der in der Revision aufgeworfenen zweiten Frage an grundsätzlicher Bedeutung.
18 Letztlich wird in der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsgründe geltend gemacht, es seien Artikel 4, UVP-RL sowie das UVP-G 2000 unrichtig angewendet worden, indem das LVwG davon ausgegangen sei, dass bei Nichterreichung der Schwellenwerte für eine Deponie nicht zusätzlich auch eine Prüfung im Einzelfall, insbesondere auch nach Anhang römisch drei der UVP-RL vorzunehmen sei. Damit sei die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche amtswegige Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht vorgenommen worden (VwGH 2015/04/0001) und es sei zu Unrecht die Einschränkung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 für die Parteienrechte angewendet worden. Die GRC stünde der Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 entgegen.
19 Auch in der Revisionsbegründung zu dieser Fragestellung heißt es, es hätte eine UVP stattzufinden gehabt, weil trotz Unterschreitung der Schwellenwerte eine Prüfung der Behörde stattfinden hätte müssen, ob die Voraussetzungen des Anhang römisch drei der UVP-RL erfüllt seien. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht ausschließlich auf die Schwellenwerte abgestellt und die geforderte Überprüfung nach Anhang römisch drei aufgrund unrichtiger Rechtsansicht nicht vorgenommen.
20 Nun hat ein Schwellenwert (100.000 m3) im vorliegenden Fall nur im Bereich des AWG 2002, und zwar bei der Abgrenzung des (normalen) Bewilligungsverfahrens und des vereinfachten Verfahrens in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 Bedeutung.
21 Die revisionswerbenden Parteien verkennen die Argumentation des LVwG im Zusammenhang mit der mangelnden UVP-Pflicht des vorliegenden Projektes. Das LVwG argumentierte in diesem Zusammenhang nicht mit dem Nichterreichen eines Schwellenwertes, sondern damit, dass nach der innerstaatlichen Rechtslage für Bodenaushubdeponien keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte bestehen.
22 Im Zusammenhang mit dieser Argumentation wird aber in der Revision keine Rechtsfrage formuliert. Die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfene Fragestellung geht insofern an der innerstaatlichen Rechtslage vorbei, als sie im Bereich des UVP-G 2000 vom Nichterreichen eines im Zusammenhang mit Bodenaushubdeponien nicht gegebenen Schwellenwertes ausgeht.
23 Auch mit dem Vorbringen, dass das LVwG entgegen der Rechtsprechung keine amtswegige Prüfung der UVP-Pflicht vorgenommen und nicht geprüft habe, ob die BH als zuständige Behörde aufgetreten sei, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Das LVwG hat sich mit der Frage der UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Projektes inhaltlich näher befasst und vor dem Hintergrund der Rechtslage des UVP-G 2000 das Fehlen der UVP-Pflicht begründet dargetan. Der diesbezüglich tragenden Argumentation tritt die Revision aber - wie oben dargestellt - nicht entgegen.
24 Schließlich meinen die revisionswerbenden Parteien, es sei zu Unrecht die Einschränkung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 für die Parteienrechte angewendet worden, "obwohl dem die Grundrechtecharta sowohl bei Auftauchen europarechtlicher Fragen als auch bei Verfahren mit europarechtlichen Fragen einerseits und rein nationalen Fragen andererseits der effektive und lückenlose Rechtsschutz nach der Grundrechtecharta die Anwendung von Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 ausgeschlossen hätte vergleiche , VwGH 2013/15/0207, EuGH Oleificio Borelli, Slg. 1992/I-6313ff)."
25 Die revisionswerbenden Parteien übersehen mit ihren Ausführungen, dass Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 (lediglich) die Projekte näher umschreibt, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. Diese Bestimmung enthält aber selbst keine "einschränkenden" verfahrensrechtlichen Regelungen. Schon daran scheitert das Vorbringen, dass die Verfahrensgarantieren der GRC einer Anwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 entgegenstünden.
26 In dem in der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2013, 2013/15/0207, hatte dieser die Ansicht vertreten, dass die unionsrechtlichen Grundrechte (dort: der unionsrechtliche Gleichheitssatz) in den Bereichen der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen) Anwendung fänden. Dem zitierten Urteil des EuGH vom 3. Dezember 1992, Oleificio Borelli, ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebe und in den Artikel 6, und 13 der EMRK verankert sei.
27 Ohne nähere rechtliche Ausführungen ist aber ein Bezug dieser allgemeinen Aussagen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und insbesondere zur Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 nicht erkennbar. In der Revision wird auch nicht näher dargestellt, welche unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung hier vorliegt, also um die Umsetzung welcher konkreter unionsrechtlicher Vorgaben (Bestimmungen der UVP-RL oder der Abfallrahmen-RL oder sonstiger Vorgaben) es sich handelt; ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt jedenfalls auch nicht vor.
28 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Personenkreis, dem in einem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukommt, nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sehr wohl das Recht hat, die Frage prüfen zu lassen, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind; insoweit kommt diesen Personen Parteistellung zu vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg 16103 aus 2001,, und ua die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2002, 2002/04/0130, und vom 23. Februar 2012, 2008/07/0012). Auf diese Rechtsprechung hat das LVwG zutreffend verwiesen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch in Bezug auf die dritte Frage weder mit der Zulässigkeitsbehauptung noch mit der diesbezüglichen Revisionsbegründung dargetan.
29 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf den - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ablehnenden - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016, E 2298/2015-19, zu verweisen, in welchem dieser zur angeblichen Verletzung der Artikel 6, 8 und 13 EMRK auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum insoweit vergleichbaren vereinfachten Verfahren nach der GewO 1994 hingewiesen und eine Verfassungswidrigkeit des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG 2002 nicht angenommen hat.
30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
31 Die Revision war daher zurückzuweisen.
32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 31. März 2016