Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der B und von vier weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Oktober 2015, Zl. LVwG-401-002/R15-2015-11, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei:

G GmbH & Co KG, vertreten durch Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Juni 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei eine Bewilligung nach dem AWG 2002 für eine Bodenaushubdeponie erteilt worden war, keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG ist dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015, Zl. E 2298/2015-12, der gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg erhobenen Beschwerde der Revisionswerber die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, 2008/16/0018, und den hg. Beschluss vom 29. Juli 1993, 93/18/0115, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. März 2006, AW 2006/10/0014).

Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0157).

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Auf Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG wird verwiesen. Wien,am 18. Jänner 2016