Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über den Antrag der Wassergenossenschaft W, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15a, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision in einer Angelegenheit des Wasserrechts, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0151-3, hat der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision der Revisionswerberin gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Verspätung kam es, weil die außerordentliche Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof statt beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht worden war.

Mit dem nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag macht die Antragstellerin geltend, ihr Rechtsvertreter habe den Hinweis des Landesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 in einem Verfahren über die Revision einer anderen Verfahrenspartei, wonach gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen seien, fehlinterpretiert. In einer dem Antrag beigeschlossenen Erklärung des Rechtsvertreters heißt es, dass er fälschlicherweise die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in Bezug auf Paragraph 25 a, VwGG als maßgeblich angesehen habe.

Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat.

Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber grundsätzlich keinen minderen Grad des Versehens dar, wobei eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche , insbesondere die hg. Beschlüsse vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0013, und vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

Der Hinweis des Landesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015, wonach gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen seien, erfolgte in einem Verfahren über die Revision einer anderen Verfahrenspartei und bezog sich ausdrücklich auf Schriftsätze im dortigen Revisionsverfahren. Es überschreitet nicht das einem beruflichen Parteienvertreter zumutbare Maß an Sorgfalt, die Rolle der von ihm vertretenen Partei (als mitbeteiligte Partei) im Revisionsverfahren einer anderen Partei von ihrer Rolle als Revisionswerberin und damit zwischen der Einbringungsstelle von (allfälligen) Schriftsätzen als mitbeteiligte Partei und der Einbringungsstelle einer eigenen Revision als Revisionswerberin zu unterscheiden. Wie bereits im hg. Beschluss vom 26. November 2015 näher ausgeführt, ist diese Unterscheidung dem VwGG in unzweideutiger Weise zu entnehmen.

Dazu kommt, dass die Rechtsmittelbelehrung im damals angefochtenen Erkenntnis unbeachtet blieb, die in Übereinstimmung mit der eindeutigen Rechtslage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ausdrücklich die Notwendigkeit der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht nannte. Ein minderer Grad des Versehens liegt auch unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall nicht vor.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.

Wien, am 28. Jänner 2016