Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
Ra 2015/07/0107
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Juni 2015, Zl. KLVwG-S6-3188/4/2014, betreffend Abweisung eines Antrages i.A. des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft K; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das von den Revisionswerbern insbesondere ins Treffen geführte Erkenntnis des k.k. Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1888, Zl. 2193 (Sammlung Nr. 4236), nimmt im Kern eine Auslegung eines damals zu vollstreckenden Regulierungserkenntnisses aus 1864 vor und beruht - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auf anderen rechtlichen Grundlagen als das hier angefochtene Erkenntnis.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2015