Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Agrargemeinschaft W in M in O, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Johannesplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. September 2014, Zl. LVwG- 2014/37/0099-6, betreffend Feststellung von Gemeindegut (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M in O, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, ist ein solcher Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtete die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus folgenden Gründen als gegeben und erklärte die Revision für zulässig: "Das gegenständliche Erkenntnis ist das Ergebnis der Prüfung von Rechtsakten des vorigen Jahrhunderts, insbesondere der Grundbuchsanlegung und eines beurkundeten Anerkenntnisses des Bürgermeisters der Marktgemeinde M i. O. aus dem Jahr 1942. Der Prüfung dieser Rechtsakte kommt über das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinaus Bedeutung zu."

Im vorliegenden Revisionsfall ist die - vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung strittig. Damit wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im beschriebenen Sinn aufgeworfen vergleiche zu dem einer Lösung im Einzelfall zugänglichen Begriff der "Fraktion" etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 2015, Zlen. 2013/07/0247 und 2013/07/0249, jeweils mwN).

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. April 2015