Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des H B, 2. des G N, 3. des Dr. H T, 4. des G R, 5. des M R, 6. der S P, 7. des M P, 8. der G B, 9. der K M und 10. des K A, alle in Spielberg, alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Jänner 2015, Zl. W113 2008064- 1/17E, betreffend Abnahmeprüfung nach dem UVP-G 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die revisionswerbenden Parteien bringen unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich Fragen betreffend die Stellung von Sachverständigen und deren Gutachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, nämlich, ob Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens ohne Vorlage eines Gegengutachtens vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen seien, ob vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Wertungsunterschied zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und einem Privatsachverständigen bestehe und ob derselbe schalltechnische Amtssachverständige, der bereits im UVP-Genehmigungsverfahren 2003 beigezogen worden sei, der Genehmigungsbescheid vom Umweltsenat jedoch aufgehoben worden sei, nun vom Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger bestellt werden dürfe. Zu diesen Fragen liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Dazu wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten enthält. Gemäß Paragraph 17, VwGVG kommen somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014-16). Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann daher auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 enthält zu diesen Fragen keine vom AVG abweichenden Regelungen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann vergleiche , nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 707/2014-16, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. Juni 1992, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Ziffer 87,; die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1999, Zl. 98/10/0008, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0229, sowie die Ausführungen bei Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, 649 f.).

Sofern die revisionswerbenden Parteien mit dem Hinweis auf die Person des schalltechnischen Amtssachverständigen - ohne dies näher auszuführen - eine (relative) Befangenheit andeuten wollen, wird auch dazu auf die hg. Judikatur zu Paragraph 53, AVG vergleiche , dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53, Rz 7) verwiesen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060024.L00