Verwaltungsgerichtshof
27.02.2015
Ra 2015/06/0018
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. Dezember 2014, Zl. LVwG-318-065/R8-2014, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Berufungskommission der Gemeinde T; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ob sich aus einer bestimmten Sachverständigenäußerung eine neuerliche Standfestigkeitsbestätigung ergibt (was vom Landesverwaltungsgericht verneint wurde), stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im oben genannten Sinne dar. Es kann sich daher schon aus diesem Grund ebenso wenig eine solche Rechtsfrage daraus ergeben, ob der Wiederaufnahmeantrag unter Abstellung auf das Zukommen (erst) dieser Sachverständigenäußerung verspätet war (wie dies vom Landesverwaltungsgericht in der Begründung ebenfalls vertreten wurde).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2015