Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der D W in W, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Dezember 2014, Zl. VGW- 111/078/21557/2014-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: R S in W, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 141; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. Ra 2014/12/0002).

Im Rahmen der Ausführungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bringt die Revision vor, es lägen tatsächlich die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Zulässigkeit der Revision vor und das Verwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den "vorliegenden" nicht bzw. unrichtig angewendet. Der Verwaltungsgerichtshof möge die Zulässigkeit der Revision daher im Rahmen der "hiermit vorgebrachten Gründe" überprüfen. Somit werde der Antrag gestellt, die nachstehend ausgeführte Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen.

Diese gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG für die Zulässigkeit der Revision allein ins Treffen geführten Gründe zeigen nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).

Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 28. April 2015