Verwaltungsgerichtshof
28.04.2015
Ra 2015/05/0016
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des N L in W, vertreten durch Dr. Ing. Andreas Pascher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2015, Zl. VGW- 211/056/32112/2014/VOR-2, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz leg. cit.).
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Gemäß Paragraph 71 a, Bauordnung für Wien (BO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2013,) gilt ein Bauwerk, wenn es zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden hat und auch nach den Paragraphen 70, oder 71 leg. cit. nicht bewilligt werden kann, als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 71, leg. cit. auf Widerruf bewilligt, wenn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung (Paragraph 71 a, leg. cit.) vollständige Bestandspläne im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, leg. cit. und des Paragraph 64, leg. cit. vorgelegt werden und der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachgewiesen wird.
Dass der Revisionswerber vor Erlassung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 71 a, leg. cit.erfüllt habe, somit u.a. der Baubehörde vollständige Bestandspläne im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorgelegt habe, wird von der Revision im Rahmen der Ausführungen zu deren Zulässigkeit nicht behauptet. Damit liegt aber kein Baukonsens im Sinne des Paragraph 71 a, BO vor, der einem Abtragungsauftrag entgegenstünde. Den zu dieser Gesetzesbestimmung aufgeworfenen Rechtsfragen kommt daher nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0012, mwN).
Die vorliegende Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil der Revisionswerber schon beim Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies jedoch unterlassen hat. Abgesehen davon konnte von der beantragten Verhandlung jedoch auch deshalb Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Artikel 133, Absatz 4, B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0169, mwH auf die Judikatur des EGMR und zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0012, mwN).
Wien, am 28. April 2015