Verwaltungsgerichtshof
22.09.2015
Ra 2015/04/0070
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Juni 2015, Zl. LVwG 40.30-1662/2015-2, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision stellt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten hat, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, 2012/06/0054), abgewichen ist. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040070.L00