Verwaltungsgerichtshof
25.03.2015
Ra 2015/04/0022
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der römisch eins,
2. des H, 3. des E, 4. des G, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/19/0602-15, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach MinroG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: E GmbH), den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen und der mitbeteiligten Partei damit im Instanzenzug die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung (nach Paragraph 116, MinroG) für den von der mitbeteiligten Partei eingereichten Gewinnungsbetriebsplan erteilt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach dem vor dem Verwaltungsgereicht ergänzten Verfahren einschließlich der eingeholten Sachverständigengutachten seien Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen durch PM2,5 -Emissionen nicht zu besorgen. Mit den Einwendungen betreffend Lärm und Erschütterungen habe sich bereits der Landeshauptmann von Tirol im Bescheid vom 2. August 2009 auseinander gesetzt.
Die Revisionswerber begründen ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Steinbruches entstünden unzumutbare Belästigungen für das Leben und die Gesundheit der Revisionswerber, zumal das Ausmaß der Emissionen nur mangelhaft beurteilt worden sei.
Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. April 2014, Ra 2014/04/0004, mwN).
Ein solcher evidenter Fehler liegt nicht vor: Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ergänzend vom Verwaltungsgericht nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen durchgeführten Ermittlungen auf Grundlage von Sachverständigengutachten zusammenfassend davon ausgegangen, dass Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen nicht zu besorgen seien. Inwieweit die von den Revisionswerbern gerügten Mängel des Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses sein.
Daher war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 25. März 2015