Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0054

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/03/0053 B 30. Oktober 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Landeshauptmanns von Steiermark, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Mai 2015, Zl LVwG 41.36-4704/2014-11, betreffend Zurückweisung von Beschwerden iA Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien:

1. G GmbH in G, 2. Gemeinde S, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, 3. Marktgemeinde D in D), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Amtsrevision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl Ra 2015/03/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Mai 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche etwa den hg Beschluss vom 5. März 2014, 2012/03/0142, mwH).

3. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, VwGG gebildeten Senat einzustellen vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, VwGG).

Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, b VwGG gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG.

Wien, am 30. Oktober 2015