Verwaltungsgerichtshof
19.06.2015
Ra 2015/03/0027
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Februar 2015, Zl LVwG-AB-14-0753, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: K P in N), im Umlaufweg zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
römisch eins. Sachverhalt
1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 12. Mai 2014 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen. Begründend hielt die BH zusammengefasst fest, die mitbeteiligte Partei habe eine Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes beigebracht, wonach sie die Jagd auf Schalenwild (unter anderem Schwarzwild) und Haarraubwild ausübe und bei dieser Jagdausübung mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrensituation geraten könne, in welcher der Einsatz einer Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei, weil dieser auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden könne. Die mitbeteiligte Partei sei Jagdpächter und Jagdleiter in einem näher genannten Jagdgebiet, in diesem Jagdgebiet seien in den letzten acht Jahren nur zwei Stück Schwarzwild erlegt worden. Daraus gehe hervor, dass bei der mitbeteiligten Partei der angegebene Bedarf wegen besonderer Gefahren nicht vorliege.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der Bescheid der BH vom 12. Mai 2014 behoben und die BH verpflichtet, der mitbeteiligten Partei einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B mit dem Beschränkungsvermerk "Gilt zum Führen von einer Schusswaffe der Kategorie B für die Dauer des Besitzes einer gültigen Jagdkarte" auszustellen. Unter einem wurde vom Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht entscheidungswesentlich aus, dass die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend eingeschränkt habe, dass sie nur die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B benötige. Zum Vorliegen eines jagdlichen Bedarfs im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WaffG könne die zu den Voraussetzungen der Darlegung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung eines jagdlichen Bedarfs übertragen werden. Die mitbeteiligte Partei habe sich in ihrem Antrag darauf berufen, dass die Nachsuche im Gestrüpp und im Dickicht mit einer Flinte aufgrund der Länge viel gefährlicher und daher eine Faustfeuerwaffe unumgänglich sei. Aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes und den Angaben der mitbeteiligten Partei stehe fest, dass diese als Jagdpächter und Leiter einer Jagdgesellschaft die Jagd auf Schalenwild und Haarraubwild ausübe. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass im Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei Schwarzwild vorkomme und dieses im Jahr 2014 erfolgreich (Abschuss von insgesamt acht Stück Schwarzwild) bejagt worden sei. Durch den Abschuss von zwei Stück Schwarzwild habe die mitbeteiligte Partei nachgewiesen, dass sie die Jagd tatsächlich selbst ausübe. Aufgrund dieser Feststellung im Zusammenhang mit der erwähnten Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes sei der Beschwerde Folge zu geben und die Verwaltungsbehörde - im Rahmen des geänderten Antrages - zur Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B mit der spruchgemäßen Einschränkung zu verpflichten gewesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der gegenständlichen Amtsrevision keine Folge zu geben.
römisch zwei. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG), lauten:
"Führen
Paragraph 7, (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
"Ermessen
Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."
"Schusswaffen der Kategorie B
Definition
Paragraph 19, (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
"Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
Paragraph 20, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen."
"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
Paragraph 21, ...
..."
"Rechtfertigung und Bedarf
Paragraph 22, ...
2. Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 301 aus 2012,, lautet:
"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
Paragraph 6, Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahe kommen."
römisch drei. Erwägungen
1.1. Die revisionswerbende Behörde bringt zur Frage der Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung von Waffenpässen an jagdausübungsberechtigte Personen abgewichen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine entsprechende Entscheidungsbegründung unterlassen.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Behörde zu Recht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl hinsichtlich der Frage der Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Waffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Nachsuche des Wildes als auch bezüglich einer dem Paragraph 29, VwGVG gerecht werdenden Entscheidungsbegründung abgewichen ist. Da das Verwaltungsgericht diese Leitlinien verlassen hat, erweist sich sein Ausspruch, dass gegenständlich die ordentliche Revision unzulässig sei, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweichen würde, als verfehlt.
2.1. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und, dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Frage des Vorliegens eines jagdlichen Bedarfes ausgesprochen, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann (VwGH vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035 (VwSlg 17.087 A/2006)). Diesbezüglich reicht es daher nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche , auch neuerlich VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ferner bereits wiederholt ausgeführt, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst vergleiche , VwGH vom 23. April 2008, 2006/03/0171, VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039, und VwGH vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051). Ausgehend davon erweist sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der mitbeteiligten Partei für die Nachsuche nach Schwarzwild ein Waffenpass zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B auszustellen sei, als inhaltlich rechtswidrig.
2.3. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf den waffenrechtlichen Runderlass des Bundesministeriums für Inneres nichts zu ändern, weil es sich bei diesem um keine für den Verwaltungsgerichtshof bzw die Verwaltungsgerichte verbindliche Rechtsquelle handelt (VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130; VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081; VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Ebensowenig führt der Einwand der mitbeteiligten Partei, wonach die zitierten Erkenntnisse sich ausschließlich auf Paragraph 21, Absatz 2, WaffG beziehen würden, zu einem anderen Ergebnis, zumal (wie erwähnt) die zu den Voraussetzungen eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Wenn gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500, für die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild die Verwendung von bestimmten Faustfeuerwaffen nicht verboten ist, führt dies zu keiner anderen waffenrechtlichen Beurteilung. Der Vollständigkeit halber ist schließlich anzumerken, dass eine auf Paragraph 21, Absatz 3, WaffG gestützte Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde liegt. Es kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass die BH bei der Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B dieses Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes geübt hätte vergleiche , VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036).
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG mit Blick auf Paragraph 17, leg cit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche , etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH). Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.
Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird den soeben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Dies schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung die für den zu entscheidenden Fall relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (obwohl die BH und die mitbeteiligte Partei ohnehin auf einschlägige Judikatur verwiesen) nicht genannt hat, sich damit nicht näher auseinandergesetzt und es derart unterlassen hat, seine Abweichung von der Rechtsprechung näher zu begründen vergleiche , VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich derart auch als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
römisch vier. Ergebnis
1. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gegeben sind.
2. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Amtsrevision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. Juni 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030027.L00