Verwaltungsgerichtshof
27.05.2015
Ra 2015/02/0033
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des S in N, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2014/31/3108-5, betreffend Übertretungen des FSG und der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Soweit der Revisionswerber in der Revision Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis rügt, ohne gleichzeitig Gründe für eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung anzuführen, stellt er keine wesentlichen Rechtsfragen. Will der Revisionswerber die Frage nach der Form der Aufforderung zum Alkomattest allgemein beantwortet wissen, fehlt der Bezug zum konkreten Sachverhalt, was auch auf die abschließend gestellte Frage in der Zulässigkeitsbegründung zutrifft, ob die Annahme des Polizeibeamten, die Aufforderung zum Alkomattest habe wahrgenommen werden müssen, ausreiche, weil sich entsprechende Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht finden.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2015