Verwaltungsgerichtshof
27.01.2015
Ra 2014/22/0087
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in 4600 Wels, Herrengasse 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Juli 2014, Zl. LVwG-750090/3/MB/SPE, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstr. 10), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. August 2013 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt und führte abschließend aus (Fehler im Original):
"Ob der Antragsformulierung (ausdrücklich: "die Berufungsbehörde möge den Bescheid ersatzlos beheben die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückverweisen), war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gem. Paragraphen 9, 27, VwGVG verwehrt die anstehende Sachentscheidung zu treffen und war daher der Bescheid zu beheben und an die belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
(...) In diesem Zusammenhang ist auf die sinngemäße Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, bzw. 4 letzter Satz VwGVG hinzuweisen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 9, B-VG erhobene Revision der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das Verwaltungsgericht Oberösterreich und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die Mitbeteiligte erwogen hat:
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Möglichkeit der Kassation Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, festgestellt, dass das Verwaltungsgericht von seiner Zurückverweisungsmöglichkeit nur dann Gebrauch machen dürfe, wenn das Ermittlungsverfahren der Behörde krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken aufweise. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe weder jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Mitbeteiligte lediglich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt habe. Die Revisionswerberin sei der Rechtsansicht, das Gebot, "in der Sache" zu entscheiden, bedeute, dass das Verwaltungsgericht nicht bloß die Beschwerde erledigen müsse, sondern auch den das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einleitenden Antrag. Die vom Verwaltungsgericht zu erledigende Angelegenheit habe in der Prüfung des begehrten Aufenthaltstitels bestanden. Die in Paragraph 27, VwGVG vorgesehene Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerde könne nicht so weit gehen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdebegehrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG eine Art "Widerspruchsrecht" zukomme, welches zur Folge hätte, dass das Verwaltungsgericht selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in der Sache entscheiden dürfte.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, war das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängige Berufungsverfahren vom zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
..."
Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen hat.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2013 erhob die Mitbeteiligte Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die behördliche Abweisung ihres Antrages vom 19. Dezember 2012 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger". Sie richtete sich gegen die behördliche Annahme, dass der notwendige Krankenversicherungsschutz und die Unterstützungsbedürftigkeit der Mitbeteiligten fehlten und führte abschließend aus:
"Da die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt gewesen sind, hätte die BH-Wels-Land dem Antrag der Berufungswerberin entsprechen müssen."
Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Übergangsfall handelt, in dem allfällige, sich aus dem VwGVG ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen könnten, hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage hinsichtlich seiner Entscheidungspflicht bzw. -befugnis nach dem VwGVG verkannt. Zwar beantragte die Mitbeteiligte ausdrücklich, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen, aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergibt sich jedoch, dass sich die Mitbeteiligte gegen die behördliche Abweisung ihres Antrages wandte und - im Beschwerdeverfahren - die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrte.
Darüber hinaus kann sich aus Paragraph 27, VwGVG nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das Verwaltungsgericht, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Zu dieser hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, sowie das Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Begründung des angefochtenen Zurückverweisungsbeschlusses keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde herangezogen. Das Verwaltungsgericht sah sich lediglich aufgrund der angeführten Antragsformulierung im Beschwerdeschriftsatz nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine solche Aufhebung und Zurückverweisung wäre nach dem Vorgesagten jedoch nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig gewesen, die jedoch im Revisionsfall nicht vorlagen.
Der angefochtene Beschluss war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am 27. Jänner 2015