Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision der J A S in W, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2014, Zl. W211 1403103-2/23E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Wenn das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffe die Frage, ob die (Rechtsmittel-)Behörde vom Status des Herkunftslandes des Asylwerbers im Zeitpunkt der (Erst-)Antragstellung oder vom Status des Herkunftslandes im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen habe. Außerdem sei auch die Frage, ob die ausschließliche Heranziehung der "Länderdokumentation" (gemeint: Staatendokumentation iSd Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), vormals Paragraph 60, AsylG 2005) zur Begründung der Feststellungen über die Situation im Heimatland ausreiche und die herangezogenen Quellen "geheim" sein dürften, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Zur ersten Frage ist auf Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu verweisen, die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist. Danach sind bei der individuellen Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen vergleiche , die entsprechenden Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Schutzes vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zum Entscheidungszeitpunkt VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063; vergleiche , allgemein zur Ausrichtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hatte daher bei der Prüfung, ob der Revisionswerberin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Situation im Herkunftsland der Revisionswerberin zugrunde zu legen. Dass die Erhebung und Beurteilung der herkunftslandbezogenen Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen diesem Grundsatz erfolgt wäre, wird nicht behauptet. Es wurde somit nicht dargetan, inwiefern die Revision von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfrage abhinge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279, mit der Heranziehung der mit dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erstmalig eingerichteten Staatendokumentation durch den unabhängigen Bundesasylsenat befasst und festgehalten, dass die Berufungsbehörde berechtigt war, das Bundesasylamt im Rahmen der Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen und das Bundesasylamt solchen Ersuchen zu entsprechen hatte. Diese Aussagen sind auf die inhaltlich gleiche Neuregelung des Paragraph 5, BFA-G übertragbar, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche , Absatz 3, leg. cit.) die angefragten Informationen im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen hat. Die Heranziehung der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Staatendokumentation, die im Übrigen öffentlich ist vergleiche , Paragraph 5, Absatz 5, BFA-G), zur Feststellung relevanter Tatsachen zur Situation im Herkunftsland der Revisionswerberin wirft vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal nicht dargestellt wird, inwiefern dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beiziehung der Staatendokumentation eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 9. Juni 2015