Verwaltungsgerichtshof
12.05.2015
Ra 2014/20/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/20/0168
Ra 2014/20/0171
Ra 2014/20/0170
Ra 2014/20/0169
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. A und von vier weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Jörg Peter Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Oktober 2014, 1) Zl. W159 1436244-1/7E, 2) Zl. W159 1436245- 1/7E, 3) Zl. W159 1436246-1/7E, 4) Zl. W159 1436247-1/7E und
5) Zl. W159 1436248-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde jeweils das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidungen wurden die außerordentlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).
Die Revisionswerber führen unter diesem Gesichtspunkt aus, es bestehe für sie die konkrete Gefahr, dass sie abgeschoben und dadurch der Verfolgung ausgesetzt werden.
Mit diesen Ausführungen legen die Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihnen doch mit diesem zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. November 2014, Ra 2014/19/0142).
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Wien, am 12. Mai 2015