Verwaltungsgerichtshof
28.04.2015
Ra 2014/19/0186
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des A M K in W, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2014, W168 1426816-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Revisionswerber sieht unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Asylrelevanz einer versuchten Zwangsrekrutierung durch nicht staatliche Akteure gelegen. Entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al-Shabaab er wegen seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsse und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde. Dazu treffe das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen.
Mit diesen auf das Vorbringen des Revisionswerbers im Asylverfahren abstellenden Ausführungen übergeht die Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens begründete. Auf die aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher - wie auf die vom Bundesverwaltungsgericht hilfsweise herangezogene "Wahrunterstellung" - entscheidungswesentlich nicht an vergleiche , auch den Beschluss vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0099).
Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen im Hinblick auf seinen individuell zu prüfenden Fluchtgrund zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2015