Verwaltungsgerichtshof
23.01.2014
Ro 2014/16/0006
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des S, und
2. der Cl, beide vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Dezember 2013, Zl. 1 Jv 3081-33/13w, betreffend Gerichtsgebühren, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/16/0006-1 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). Der Antrag enthält aber keinerlei Angaben, woraus auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 23. Jänner 2014