Verwaltungsgerichtshof
22.02.2017
Ra 2014/13/0017
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der I GmbH in W, vertreten durch Univ.- Prof. Dr. Christoph Urtz, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Scherzergasse 6/4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2014, Zl. RV/7100767/2013, betreffend Umsatzsteuer 2009, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der I-GmbH. In den Jahren 2008 bis 2010 errichtete die Revisionswerberin am Hauptplatz einer Stadtgemeinde eine Tiefgarage und gestaltete die Oberfläche des Hauptplatzes neu.
2 Diesem Bauprojekt lagen ein Baurechts- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zwischen der Stadtgemeinde und der I-GmbH vom 30. Oktober 2009, ein "Generalübernehmervertrag" zwischen der Revisionswerberin und der I-GmbH vom 26. Jänner 2009 sowie zwei Fördervereinbarungen zwischen der Revisionswerberin und der Stadtgemeinde vom 22. Oktober 2007 und vom 11. Februar 2008 zugrunde.
3 Basierend auf dem Generalübernehmervertrag vom 26. Jänner 2009 stellte die Revisionswerberin der I-GmbH nach Abschluss der Bauarbeiten für das Projekt "Garage Hauptplatz" EUR 8,007.322,93 zzgl. 20 % USt in Rechnung.
4 Mit Bescheid vom 18. Jänner 2013 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer der Revisionswerberin für das Jahr 2009 fest, wobei es neben den erklärten steuerpflichtigen Umsätzen auch die der Revisionswerberin aufgrund der Fördervereinbarungen mit der Stadtgemeinde gewährten Subventionen iHv EUR 2,640.000,03 (netto) in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezog.
5 Dagegen erhob die Revisionswerberin Berufung mit der Begründung, dass es sich entgegen der Annahme des Finanzamtes bei den von der Stadtgemeinde gewährten Subventionen um echte, nicht steuerbare, Zuschüsse handle.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. März 2014 - die als Beschwerde zu wertende Berufung der Revisionswerberin ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe die Tiefgarage aufgrund des Generalübernehmervertrags im Auftrag der I-GmbH (Muttergesellschaft) errichtet, der durch die Nutzung der Garage ein wirtschaftlicher Vorteil zugekommen sei. Die Revisionswerberin habe daher an die I-GmbH eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht. Die in diesem Zusammenhang von der Stadtgemeinde an die Revisionswerberin gewährten Zuschüsse seien als zusätzliche Gegenleistung für die Leistung der Revisionswerberin an die I-GmbH und damit als (steuerpflichtiges) Entgelt von dritter Seite zu beurteilen. Die Neugestaltung des Hauptplatzes sei entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin als eigenständige Leistung der Revisionswerberin an die Stadtgemeinde anzusehen. Diese habe im Rahmen des Fördervertrags der Revisionswerberin den Auftrag zur Neugestaltung des Hauptplatzes erteilt und ihr dafür (steuerpflichtige) Zuschüsse gewährt.
8 Über die dagegen erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verfahrensakten durch das Bundesfinanzgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde sowie einer Replik durch die Revisionswerberin erwogen:
9 In der Revision wird zur Zulässigkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG u.a. vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe nicht berücksichtigt, dass zwischen der Revisionswerberin und ihrer Muttergesellschaft, der I-GmbH, eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege. Da sich das Bundesfinanzgericht mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt habe, hafte dem angefochtenen Erkenntnis ein wesentlicher Verfahrensfehler an.
10 Ein relevanter Begründungsmangel der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bewirkt die Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 25 a, VwGG vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0051, mwN). In der Entscheidung ist u.a. auf das Vorbringen der Parteien im Einzelnen einzugehen vergleiche , idS z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2010/13/0195).
11 Die Revision ist schon im Hinblick auf den aufgezeigten Begründungsmangel zulässig und begründet.
12 In der Revision wird ausgeführt, die Revisionswerberin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr und der I-GmbH hingewiesen und das Vorliegen der Kriterien der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung näher begründet.
13 Das Finanzamt bestätigt in der Revisionsbeantwortung das Vorbringen der Revisionswerberin zur Organschaft in der mündlichen Verhandlung vergleiche , dazu auch den in den vorgelegten Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Antrag vom 25. Juni 2014 auf diesbezügliche Berichtigung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. März 2014). Das Finanzamt wendet sich jedoch mit näheren Ausführungen gegen die Erfüllung des Kriteriums der wirtschaftlichen Eingliederung. Weiters weist es darauf hin, dass nach der Aktenlage eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Revisionswerberin und der I-GmbH nur in den Jahren 1998 bis 2005 bestanden habe.
14 Da das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Revisionswerberin und ihrer Muttergesellschaft, der I-GmbH, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist vergleiche , zum Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung etwa das Erkenntnis vom 23. November 2016, Ro 2014/15/0031), hätte das Bundesfinanzgericht darauf eingehen müssen. Dies wäre insbesondere im Hinblick darauf, dass das Bundesfinanzgericht die Errichtung der Tiefgarage als steuerpflichtige Lieferung der Revisionswerberin an ihre Muttergesellschaft und die dafür gewährte Subvention der Stadtgemeinde als Entgelt von dritter Seite qualifiziert hat, erforderlich gewesen, setzt dies doch voraus, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 vorliegt.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Februar 2017