Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache des HH in Graz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Dezember 2013, Zl. UVS 47.21-6/2013-4, betreffend Aufwandersatz nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Revision wurde der angefochtene Bescheid dem Revisionswerber am 18. Dezember 2013 zugestellt.

Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, lief die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so konnte gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGbk-ÜG), vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG war eine derartige Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Die gegenständliche Revision vom 4. Februar 2014 wurde an den "Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark" adressiert und langte beim Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Ausweis des dg. Eingangsstempels am 11. Februar 2014 ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Februar 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof "im Sinne des Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz" übermittelt; die Revision langte am 19. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, E 20 zu Paragraph 33, AVG genannte Judikatur).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 12. Februar 2014 - und sohin innerhalb offener Frist (zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof) - beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - frühestens am 14. Februar 2014 - an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Die am 19. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Der vom Revisionswerber in einer Stellungnahme vom 10. März 2014 vertretenen Ansicht, eine Revision gelte auch dann als fristgerecht, wenn diese "bei einer nicht zuständigen Behörde innerhalb der gegebenen Frist (12.2.2014) eingebracht" worden sei, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich, einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zu erteilen.

Wien, am 27. März 2014