Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 2013, Zl. ABT10- 31Ho-39/2008-18, betreffend Waldfeststellung (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/10/0047 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 2013 wurde festgestellt, dass eine Fläche von 3.448 m2 eines näher bezeichneten Grundstückes (gemäß einer angeschlossenen planlichen Darstellung) Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwendenden Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Feststellungsbescheid ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der nach dem Revisionsvorbringen (in erster Instanz) erlassene forstpolizeiliche Auftrag könnte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch bei Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Waldfeststellung bestätigt bzw. vollzogen werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2011, Zl. AW 2011/10/0044).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Mai 2014