Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/10/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Partei K F in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Mai 2014, Zl. LVwG-NK-13-0013, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Mai 2014 wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18. Jänner 2013, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 100,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war, keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 174, Absatz 3, letzter Satz Ziffer eins, ForstG (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) sind Übertretungen der Litera a, des Paragraph 174, Absatz 3, ForstG (nur) mit einer Geldstrafe bis zu EUR 150,-- zu ahnden.

Die vorliegende, wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG erhobene Revision ist daher im Grunde des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 12. August 2014