Verwaltungsgerichtshof
09.09.2014
Ro 2014/09/0055
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des W B in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 4. Dezember 2013, Zl. BMASK-242101/0004-IV/B/5/2013, betreffend Zuerkennung einer Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes (OFG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2013 wurde der Antrag des Revisionsführers vom 29. Juni 2012 auf Zuerkennung einer Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, OFG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Revisionswerber nach den Revisionsausführungen am 6. Dezember 2013 zugestellt.
Die sechswöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG lief mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG an, dass in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Diese ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Der Revisionswerber bekämpfte den Bescheid mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Jänner 2014 eingebrachten Schriftsatz und beantragte, "(s)eine Angelegenheit nochmals zu beurteilen und (ihm) die Opferrente zu gewähren". Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schriftsatz mit einem Begleitschreiben vom 5. August 2014 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo er am 6. August 2014 eingelangt ist.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz, der beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, mwN). Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Damit erweist sich die als Revision zu wertende Eingabe infolge Ablaufs der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG als verspätet und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 9. September 2014