Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision 1.) der B AG in M,

2.) des Dr. G H in D, 3.) des Dr. F K in G, und 4.) des Mag. E S in G, alle vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2014, Zl. G312 2003380-1/2E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragsnachverrechnung nach dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der 2., 3. und 4. Revisionswerber vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der Erstrevisionswerberin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass die Erstrevisionswerberin verpflichtet sei, näher detaillierte ASVG- und AlVG-Beiträge und Verzugszinsen von insgesamt EUR 92.637,01 nachzuentrichten.

Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Zweit-, Dritt- und Viertrevisionswerber auf Grund ihrer Tätigkeit (im angegebenen Zeitraum) der Lohnsteuerpflicht unterlegen seien.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, seit dem 1. Jänner 2000 sei die Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG geregelt. Im Rahmen des zweiten Sozialrechtsänderungsgesetzes 2009 (2. SRÄG 2009) sei in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG mit 1. August 2009 eine Subsidiaritätsklausel eingefügt worden, wonach Vorstandsmitglieder nach dieser Gesetzesstelle versichert seien, "soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind". Unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG seien nur mehr nicht lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder zu subsumieren. Die drei genannten Vorstandsmitglieder unterlägen somit der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, damit aber auch der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt. Die belangte Behörde und die weitere Partei haben eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision richtet sich dagegen, dass die genannten Vorstandsmitglieder (die zweit- bis viertrevisionswerbende Partei) im streitgegenständlichen Zeitraum der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterworfen wurden und diesbezüglich allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nachzuentrichten sind.

2. Zur Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG angenommen, weil die genannten Vorstandsmitglieder - was nicht bestritten werde - lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3 ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 seien. Richtig sei auch, dass die Vorstandsmitglieder nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterlägen, zumal diese Bestimmung lediglich subsidiär anzuwenden sei.

Zur Rechtsfrage, ob Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft als Dienstnehmer iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu qualifizieren seien, läge aber keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes sei unrichtig. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterwerfe Dienstnehmer der Arbeitslosenversicherungspflicht, ohne den Dienstnehmerbegriff näher zu konkretisieren. Dieser Dienstnehmerbegriff sei ein anderer als im ASVG. Der Zweck dieser Bestimmung gehe dahin, Personen, denen rechtlich oder faktisch eine Arbeitgeberfunktion gegenüber den "normalen" Arbeitnehmern eines Unternehmens zukomme, nicht dem AlVG zu unterwerfen. Analog zum IESG müsse bei Einbeziehung von Vorständen einer Aktiengesellschaft in den Anwendungsbereich des AlVG auf ihre leitende Funktion abgestellt werden. Auch aus Paragraph eins, Absatz 8, AlVG könne keine Pflichtversicherung nach dem AlVG abgeleitet werden, weil dies dem Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3 ASVG entgegenstünde.

3. Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Pflichtversicherung nach dem AlVG von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft soweit überblickbar keine Judikatur zur aktuellen Rechtslage vorliegt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

3.1. Paragraph eins, AlVG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

  1. Absatz 2(...)
  2. Absatz 8Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt."

    Die Materialien Regierungsvorlage 298 BlgNR 23. GP, S 5, zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, führen zu Paragraph eins, Absatz 8, AlVG aus:

    "Durch die vorgeschlagene Änderung sollen freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG hinsichtlich der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bereits den Dienstnehmern gleichgestellt sind, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung den Dienstnehmern gleichgestellt werden. (...)"

Paragraph 4, ASVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, lautet auszugsweise:

"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5, und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

  1. Ziffer 2
    (...)
  2. Ziffer 6
    Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
                       7.           (...)
  1. Absatz 2Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

  1. Absatz 3Aufgehoben.
  2. Absatz 4Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins, und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

  1. Absatz 5Aufgehoben.
  2. Absatz 6Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
  3. Absatz 7Aufgehoben."

    In der Regierungsvorlage 179 BlgNR 24. GP, 3, zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, wird zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ausgeführt:

    "Nach der bis zum 1. Jänner 2000 in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG waren Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Kreditgenossenschaften als den Dienstnehmer/inne/n gleichgestellte Personen nach dem ASVG vollversichert, 'soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert' waren (z.B. als DienstnehmerInnen nach Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG).

    Im Zuge der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139, wurde Paragraph 4, Absatz 3, ASVG aufgehoben, wobei der überwiegende Teil der Tatbestände dieser Bestimmung (zugunsten einer künftigen Versicherung der betroffenen Personen als 'neue' Selbständige im GSVG) ersatzlos entfiel, während andere - wie Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG - in Paragraph 4, Absatz eins, ASVG transferiert wurden; in concreto wurde dieser Tatbestand als neue Ziffer 6, in den Paragraph 4, Absatz eins, ASVG eingefügt, allerdings ohne die bis dahin geltende Subsidiaritätsklausel ('soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon ... (anderweitig) ... pflichtversichert' waren). Diese konnte im Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit durch das ASRÄG 1997 entfallen.

    Probleme auf Grund dieser neu gestalteten ASVG-Versicherung sind in der Folge im Bereich des AlVG aufgetreten, welches bezüglich der Arbeitslosenversicherung an die DienstnehmerInnen-Eigenschaft anknüpft:

    Da bezüglich der erwähnten Vorstandsmitglieder und GeschäftsleiterInnen im Bereich des ASVG von der Feststellung der DienstnehmerInnen-Eigenschaft abgesehen werden kann, zumal ja jedenfalls eine Subsumtion unter den Spezialtatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG möglich ist, wurde mangels nachgewiesener DienstnehmerInnen-Eigenschaft die Arbeitslosenversicherung dieses Personenkreises verneint. Allerdings wurde vom Verfassungsgerichtshof dazu erkannt vergleiche Erkenntnis vom 4. März 2005, B 831/04 u.a.), dass eine unterbliebene Prüfung der DienstnehmerInnen-Eigenschaft im Bereich des ASVG noch nicht berechtigt, von einer entsprechende Prüfung im Bereich des AlVG abzusehen.

    Um den Problemen zu begegnen, die daraus resultieren, dass nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG - mangels Subsidiaritätsklausel - die für die Anknüpfung im angrenzenden Rechtsbereich relevante Prüfung der DienstnehmerInnen-Eigenschaft nicht erfolgt, soll bezüglich der Feststellung der ASVG-Versicherung wieder so weit zu der vor dem 1. Jänner 2000 relevanten Rechtslage zurückgekehrt werden, als die Versicherung nach dem Spezialtatbestand (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) nur dann Platz greift, wenn die in Rede stehenden Vorstandmitglieder und GeschäftsleiterInnen nicht schon als DienstnehmerInnen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG pflichtversichert sind."

3.2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG setzt den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses (Dienstverhältnisses) iSd Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Absatz 4, ASVG voraus. Der Dienstnehmerbegriff iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ist weitgehend dem des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nachgebildet vergleiche den dritten Absatz der vorhin zitierten Gesetzesmaterialien sowie Krapf/Keul, Rn 37 ff zu Paragraph eins, AlVG).

3.3. Den die Arbeitslosenversicherungspflicht regelnden Tatbeständen der Paragraphen eins, und 3 AlVG ist nicht zu entnehmen, dass die Dienstnehmereigenschaft iSd AlVG für Dienstnehmer in leitender Funktion zu verneinen wäre. Gegen eine derartige Ansicht spricht auch, dass nicht nur abhängige Dienstnehmer, sondern auch freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, AlVG) sowie selbständige Erwerbstätige (Paragraph 3, AlVG) der genannten Pflichtversicherung unterfallen können. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung (Arbeitslosigkeit) bei allen Versicherten annähernd gleich groß ist vergleiche Krapf/Keul, Rn 25 zu Paragraph eins, AlVG).

3.4. Der Anstellung von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft kann ein bloßes Auftragsverhältnis oder ein Dienstvertrag zu Grunde liegen. Dem stehen die aktienrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraphen 70, ff Aktiengesetz) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft nicht entgegen, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses (im steuerrechtlichen Sinne) allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1999, Zl. 97/13/0234, und vom 19. Jänner 2005, Zl. 2000/13/0162).

3.5. Der Spezialtatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG steht sowohl nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 831/04 als auch nach seiner nunmehrigen Fassung einer Qualifizierung von Vorstandsmitgliedern als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und deren Gleichstellung mit Dienstnehmern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht im Wege. Es ist im Einzelfall eine Prüfung der Dienstnehmereigenschaft vorzunehmen.

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind jedoch im Allgemeinen keine Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche Krapf/Keul, Rn 63 zu Paragraph eins, AlVG).

Der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes einer AG wird in der Regel ein freier Dienstvertrag sein. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ist - trotz seiner auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG abzielenden Subsidiaritätsklausel - nicht so auszulegen, dass eine Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung die Dienstnehmereigenschaft iSd AlVG - mit Ausnahme derjenigen der Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG - ausschließen würde. Ein freier Dienstvertrag führt daher gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Arbeitslosenversicherungspflicht eines Vorstandsmitglieds.

Aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG kann aber auch nicht die weitere Einschränkung abgeleitet werden, dass für Personen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG (nur) wegen ihrer Lohnsteuerpflicht als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gelten, die grundsätzliche Gleichstellung von Dienstnehmern iSd ASVG mit Dienstnehmern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG (siehe oben) nicht gelten würde.

4. Gegen die Höhe der auf Grund der Arbeitslosenversicherung des Zweit-, Dritt- und Viertrevisionswerbers vorgeschriebenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge wendet sich die Revision nicht.

5. Die Revision war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund gemäß Paragraphen 47 und 48 VwGG hatte zu unterbleiben, weil die belangte Behörde als Partei iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG keinen Antrag auf Kostenersatz stellte und der Bundesminister als Partei iSd Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG keinen Ersatzanspruch hat.

Wien, am 23. März 2015