Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
Ro 2014/07/0093
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der revisionswerbenden Partei E römisch eins in B, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Mai 2014, Zl. LVwG-550054/12/KH/AK, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 und Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis begründend aus:
2 "Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der nunmehr in Geltung stehende Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 wurde nicht in Verordnungsform erlassen, insofern stellt sich die Frage der Rechtsqualität desselben bzw. der Verbindlichkeit der darin enthaltenen Vorschriften. Die im vorliegenden Erkenntnis mehrfach zitierten Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Abfallverbringungsverordnung auszulegen ist. Sie enthalten zwar den Hinweis, dass sie nicht rechtsverbindlich sind, sind allerdings sehr detailliert ausgeführt und beinhalten konkrete Anhaltspunkte und Indizien zur Einstufung von bestimmten Abfallgruppen (z.B. Elektro- und Elektronikgeräte, Altfahrzeuge und -teile etc.). In Österreich sind sie Bestandteil des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011.
Die Einstufung von Gegenständen als Abfall im AWG 2002 erfolgt hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes durch Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, wobei sich diesbezüglich jedoch keine Hinweise auf die Inhalte des Bundesabfallwirtschaftsplanes bzw. auf die im Bundesabfallwirtschaftsplan enthaltenen Leitlinien zur Auslegung der EG-Abfallverbringungsverordnung finden. Somit ist die Frage des Verhältnisses zwischen den sehr detaillierten und Indizien für die Einstufung von Gegenständen als Abfall beinhaltenden Vorschriften des Bundesabfallwirtschaftsplanes (= Leitlinien zur Auslegung der EG-Abfallverbringungsverordnung) zu jenen des AWG 2002 und damit die Frage offen, inwieweit die Inhalte des Bundesabfallwirtschaftsplanes als Grundlage zur Beurteilung von Gegenständen im Hinblick auf ihre Abfalleigenschaft heranzuziehen sind.
Da es diesbezüglich bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wird die ordentliche Revision als zulässig erachtet."
3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bezieht sich mit keinem Wort auf die wiedergegebene Rechtsfrage (Heranziehung des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 als Grundlage zur Beurteilung der Abfalleigenschaft von Gegenständen). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Zl. Ro 2014/07/0095).
8 Die revisionswerbende Partei zeigt auch nicht auf die vorliegende Rechtssache bezogen für eine von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auf, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2015/07/0041, mwN).
9 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war.
10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2016