Verwaltungsgerichtshof
25.10.2016
Ra 2014/07/0081
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. September 2014, Zl. LVwG 46.34-1555/2014-17, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bürgermeister der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: C GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruchpunkt römisch eins.c) des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:
2 Die im Rahmen eines Abbruches von Gebäuden auf dem Grundstück Nr. 974/17, KG L., entstandenen Gruben und Vertiefungen wurden von der mitbeteiligten Partei wieder verfüllt. Für diese Verfüllung wurden für die tiefergelegenen Grundstücksteile (ehemalige Kellerräumlichkeiten, unterirdische Verbindungsgänge) in der Größe von rund 4.000 m2 bis zu einer Sohlhöhe von im Schnitt rund 50 cm unter Geländeoberkante Bodenaushub und für das gesamte Grundstück für die restlichen 50 cm bis zur ursprünglichen Geländeoberkante aufbereitete Baurestmassen verwendet.
Zum weiteren Sachverhalt und zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2009/07/0186, verwiesen.
3 Nachdem der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 15. Juli 2008 entsprechend dem zitierten hg. Erkenntnis vom 21. November 2012 ersatzlos behoben wurde, stellte die belangte Behörde mit neuerlichem Bescheid vom 3. April 2013 fest, dass die als Oberflächenschüttung auf dem Grundstück Nr. 974/17, KG L., aufgebrachten Materialien Abfälle seien und der Altlastenbeitragspflicht unterlägen.
4 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) der mitbeteiligten Partei statt und änderte den Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2013 unter Spruchpunkt römisch eins. wie folgt ab:
"a) Zum Primärantrag c) wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG festgestellt, dass es sich bei den beim Abbruch anfallenden Baurestmassen um Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) handelt.
b) Zum Eventualantrag a) wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ALSAG festgestellt, dass die zur Verfüllung gelangten recyclierten Baurestmassen Abfälle darstellen und im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
c) Zum Eventualantrag b) wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG festgestellt, dass die als Oberflächenbefestigung auf GSt. Nr. 974/17, KG L., aufgebrachten qualitätsgesicherten Baurestmassen gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) ALSAG nicht der Altlastenbeitragspflicht unterliegen."
Unter Spruchpunkt römisch zwei. sprach das LVwG aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das LVwG hinsichtlich des hier maßgeblichen Spruchpunktes römisch eins.c) aus, gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG seien mineralische Baurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet werde, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, leg.cit. verwendet werden würden, von der Beitragspflicht ausgenommen.
6 Der (vom LVwG) beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass vom Einsatz qualitätsgesichert aufbereiteter Baurestmassen auszugehen sei, die eine vergleichbare Qualität aufwiesen. Die fachliche Prüfung basiere auf den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006. Diesem Fachgutachten sei seitens der Parteien des Beschwerdeverfahrens "nicht näher getreten" worden.
7 Das LVwG habe bereits zu Spruchpunkt römisch eins.b) festgestellt, dass es sich bei der Herstellung der Oberflächenbefestigung um eine Verfüllmaßnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG handle. Die aufbereiteten Baurestmassen seien unzweifelhaft für diese Verfüllmaßnahme verwendet worden.
8 Die mitbeteiligte Partei gebe an, die Befestigung der Oberfläche mit einer Mächtigkeit von 0,5 m diene einerseits als Tragschicht, um das Industriegrundstück befahrbar zu machen, und andererseits als Drainageschicht, um das Niederschlagswasser geordnet abzuleiten und damit zu verhindern, dass das Grundstück verschlammt oder die umliegenden Grundstücke und die angrenzende Straße überschwemmt werden würden. Des Weiteren sei damit gewährleistet, dass das Industriegrundstück verwertet und nachgenutzt werden könne. Diesem Vorbringen sei die belangte Behörde - gestützt auf die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge eines Ortsaugenscheines - "nicht näher getreten"; der bautechnische Amtssachverständige habe dies zudem in der (vom LVwG durchgeführten) mündlichen Verhandlung am 27. August 2014 bestätigt. Dem Bescheid der belangten Behörde sei zu entnehmen, dass der bautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, dass das Aufbringen des Füllmaterials notwendig gewesen sei, um eine Befahrbarkeit des Grundstückes für eine zukünftige Nutzung herzustellen. Mit der Feststellung des Amtssachverständigen, konkrete Baumaßnahmen seien nicht gegeben, habe er - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt - gemeint, dass kein Antrag für ein nachfolgendes Bauprojekt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorgelegen sei.
9 Das Gesetz definiere nicht, was unter "unbedingt erforderlichem Ausmaß" verstanden werden müsse. Dies obliege daher einer Einzelfallprüfung, wobei im Allgemeinen dann von einer Verwendung im unbedingt erforderlichen Ausmaß gesprochen werden könne, wenn diese eine über die bloße Ablagerung hinausgehende Funktion erfülle. Der Amtssachverständige der belangten Behörde bestätige die Notwendigkeit der Aufbringung des Füllmaterials und gehe daher das LVwG von der Einhaltung des "unbedingt erforderlichen Ausmaßes" aus. Eine Überhöhung des ursprünglichen Geländes habe nicht stattgefunden.
10 Zur Frage, ob die Verfüllmaßnahme im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme erfolgt sei, sei festzuhalten, dass der Abbruch von Gebäuden gemäß Steiermärkischem Baugesetz (BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002, mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 rechtskräftig bewilligt worden sei.
11 In der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2014 habe der bautechnische Amtssachverständige angegeben, dass es sich beim Abbruch von Gebäuden jedenfalls um eine Baumaßnahme handle. Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, BauG zähle der Abbruch von Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden) zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben. Dem Bauakt sei zu entnehmen, dass das Betriebsgebäude zur Gänze und die Kraftzentrale mit Anbauten sowie das Garagen-, Büro- und Wohngebäude teilweise unterkellert gewesen seien. Daraus folgend habe die Baubehörde im Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2003 die Auflage 5. vorgeschrieben, wonach der Keller mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen sei.
12 Dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG sei nicht zu entnehmen, dass die Verfüllmaßnahme unbedingt einen Zusammenhang mit einer nachfolgenden (übergeordneten) Baumaßnahme (z.B. Bauprojekt) fordere, genauso wenig müsse es sich bei der Verfüllmaßnahme selbst um eine Baumaßnahme handeln. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 (vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,), wonach Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen hätten müssen, um nicht dem Altlastenbeitrag zu unterliegen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG), seien diese Voraussetzungen mit der genannten Novelle weggefallen.
13 Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausführe, dass der Argumentation der mitbeteiligten Partei, der Abriss des Milchhofes sei als Baumaßnahme zu sehen und die Befüllung mit recyclierten Baurestmassen stehe mit diesem im Zusammenhang, nicht zu folgen sei, da andernfalls - aufgrund der Tatsache, dass Baurestmassen immer von einem Abriss herrührten - immer davon ausgegangen werden müsste, dass diese "im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme" verwendet würden und damit die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG ins Leere gehe, übersehe sie, dass ein sachlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Bau- und Verfüllmaßnahme jedenfalls gegeben sein müsse.
14 Wenn die belangte Behörde vermeine, dass es der mitbeteiligten Partei nicht gelungen sei darzulegen, welche Baumaßnahme bestanden haben solle, für die die vorgenommene Geländeaufschüttung eine Funktion erfüllt haben sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde entsprechend dem Abbruchbescheid vom 15. Dezember 2003 durch die Vorschreibung der Auflage 5. von Amts wegen eine Notwendigkeit der Verfüllung des Kellers mit hygienisch einwandfreiem Material festgestellt haben müsse, andernfalls eine Auflagenvorschreibung unzulässig gewesen wäre.
15 Paragraph 32, BauG stelle den relevanten Bewilligungstatbestand für den Abbruch von baulichen Anlagen dar. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, BauG könne die Behörde die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere könne sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen und dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig sei. Im konkreten Fall habe die Baubehörde im Sinne dieser vorgenannten Bestimmung der Konsenswerberin behördlich aufgetragen, den Keller mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen (Auflage 5.). Zur Frage, welche Materialien mit "hygienisch einwandfrei" gemeint seien, habe der abfalltechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt, dass davon Bodenaushubmaterial, aber auch Baurestmassen umfasst seien. Dies sei auch vom bautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden. Sohin komme das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Einsatz von qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen für die Herstellung einer Trag- und Drainageschicht unter Einhaltung der Qualitätskriterien des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 vom Umfang der Auflage 5. mitumfasst gewesen sei. Für das erkennende Gericht bestehe daher ohne Zweifel ein Zusammenhang zwischen der Abbruchmaßnahme (Baumaßnahme) und der daran anschließenden Verfüllmaßnahme.
16 Zur Frage der Zulässigkeit der Maßnahme halte das erkennende Gericht fest, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 5, BauG eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen sei, soweit dies erforderlich sei, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen werde. Der Bewilligungstatbestand für Abbruchmaßnahmen räume der Behörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Auffüllung von Kellerräumen anzuordnen (Paragraph 32, Absatz 2, BauG).
17 Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) seien behördliche Anordnungen, die im Zusammenhang mit der Haupterledigung stünden und diese in gewisser Weise modifizierten oder ergänzten. Es handle sich um unselbständige Anordnungen, die nur im Zusammenhang mit der Haupterledigung ergehen könnten. Derartige Nebenbestimmungen dürften von der Behörde nur beigesetzt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe oder ihr bei der Erlassung des Bescheides die Wahrung bestimmter Interessen übertragen sei und die Nebenbestimmung der Wahrung dieser Interessen diene. Durch Auflagen werde dem Begünstigten eine Verpflichtung vorgeschrieben, für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten Berechtigung bestimmte Handlungen oder Unterlassungen vorzunehmen; die Auflage sei also ein Leistungsbescheid bzw. unbedingter Polizeibefehl. Das erkennende Gericht gehe daher davon aus, dass mit dem Abbruchbescheid vom 15. Dezember 2003 auf Grundlage der Paragraphen 29 und 32 BauG (insbesondere gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg.cit.) auch die Verfüllung der Kellerräume mit inerten Materialien (hygienisch einwandfreiem Material) mitumfasst sei und folglich die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial im Unterbereich, aber auch mit qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen zur Herstellung einer Trag- und Drainageschicht zulässigerweise erfolgt sei.
18 Auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die Auflage
6. des Abbruchbescheides vom 15. Dezember 2003 würde eine implizite Genehmigung der Wiederverwendung des Abbruchmaterials ergeben, sei - auch unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2012, 2009/17/0089 - nicht mehr näher einzugehen.
19 Das LVwG komme daher zum Schluss, dass die auf Grundstück Nr. 974/17, KG L., zur Herstellung einer Trag- und Drainageschicht verwendeten qualitätsgesicherten Baurestmassen im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet worden seien und damit gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG nicht dem Altlastenbeitrag unterlägen.
Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.
20 Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins.c) dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Antrag, Spruchpunkt römisch eins.c) wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Auch die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, die Entscheidung über die Revision hänge von der Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ab. Während das ALSAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. noch als Befreiungsvoraussetzung den Maßstab aufgestellt habe, dass die Abfälle "im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen" müssten, spreche die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG nun davon, dass die Abfälle "im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß" Verwendung zu finden hätten.
Das LVwG vertrete den Rechtsstandpunkt, dass es für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG genüge, wenn ein bloßer sachlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Baumaßnahme und Geländeverfüllungsmaßnahme bestehe, sofern der Geländeverfüllung ein über eine bloße Ablagerungsfunktion hinausgehender Zweck zukomme und nicht mehr als das für diesen Zweck Notwendige aufgeschüttet werde. Dieser Rechtsauffassung sei entgegenzuhalten, dass bei der Auslegung von Ausnahmebestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen sei und der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG nicht bloß vom "erforderlichen Ausmaß", sondern vom "unbedingt erforderlichen Ausmaß" spreche und diesem Kriterium die Wendung "im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme" voranstelle. Dies spreche dafür, dass - um eine Geländeverfüllung als "unbedingt erforderlich" beurteilen zu können - diese eine konkrete bautechnische Funktion für eine Baumaßnahme zu erfüllen habe. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehle.
23 Es trifft zu, dass die in der Revision genannte Frage zur Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurde. Die Revision ist daher zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
24 Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) jene Rechtslage anzuwenden ist, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2015, 2013/07/0043, und vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0041, jeweils mwN).
Im Revisionsfall wurde die verfahrensgegenständliche Verfüllung bzw. Aufschüttung mit Baurestmassen unbestritten im letzten Quartal 2006 durchgeführt. In diesem Zeitraum stand die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, und 1a ALSAG in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, in Geltung und hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
...
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
...
...
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
..."
Im Unterschied dazu lautete Paragraph 3, ALSAG in der Fassung vor der Novelle
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wie folgt:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
...
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
..."
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ausgeführt, dass Verfüllung/Anpassung und übergeordnete Baumaßnahme insofern untrennbar miteinander verknüpft sind, als die Verfüllung/Anpassung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme dienen muss vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, 2003/07/0173, und vom 25. Juni 2009, 2006/07/0150). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die bloße Geländeverfüllung oder -anpassung alleine keine "übergeordnete Baumaßnahme" darstellt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0220, und vom 27. Juni 2013, 2010/07/0110), möge sie auch für sich genommen eine konkrete "bautechnische Funktion" erfüllen vergleiche , das bereits zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, 2006/07/0150, hier in Bezug auf die Drainagierung und Befestigung eines Grundstückes im Bereich eines ehemaligen Gerinnebettes bzw. dessen "Erschließung" mit einem befestigten Weg). Auch der beabsichtigte Zweck, die nach Geländeverfüllung bzw. -anpassung entstandene Fläche künftig als Lagerplatz zu verwenden, führt nicht dazu, diese Maßnahme als "übergeordnete Baumaßnahme" und die Verfüllung als Vorarbeit hierfür zu beurteilen vergleiche , insbesondere das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2010/07/0110, mwN).
26 Davon hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, jene Fälle unterschieden, in denen nach Abriss eines Gebäudes Gruben und Geländeunebenheiten entsprechend einer mit der Abbruchbewilligung verbundenen Auflage wiederverfüllt werden. In diesem konkreten Fall ist der Abriss zusammen mit der Erfüllung der Auflagen des Abbruchbescheides als "übergeordnete Baumaßnahme" anzusehen und erfüllt die Geländeverfüllung auch eine konkrete bautechnische Funktion, nämlich die Wiederverschließung des Bodens und Stabilisierung. Ein wesentlicher sachlicher Unterschied zu den in diesem Zusammenhang in der Klammer der Bestimmung genannten Beispielen der "Baugruben- und Künettenverfüllung" ist nicht erkennbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 2002/07/0132).
27 Auch im vorliegenden Revisionsfall war der Geländeverfüllung auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. 974/17, KG L., ein Abriss von Gebäuden auf demselben Grundstück vorangegangen. Zwischen den Parteien besteht Übereinstimmung darüber, dass die ehemaligen Kellerräumlichkeiten und unterirdischen Verbindungsgänge, die nach den im Akt erliegenden Plänen nur einen Teil der Grundstücksfläche betrafen, bis zu einer Sohlhöhe von rund 50 cm unter Geländeoberkante mit im vorliegenden Fall nicht gegenständlichem Bodenaushubmaterial wiederverfüllt wurden. Für die restlichen 50 cm bis zur ursprünglichen Geländeoberkante wurden die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen über das gesamte Grundstück aufgebracht, um eine Trag- und Drainageschicht zu errichten. Unstrittig ist, dass es sich bei diesen Baurestmassen um qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen handelt und deren gleichbleibende Qualität gewährleistet ist.
28 Wie oben dargelegt, bildete im Fall des Abbruches eines Gebäudes der Abriss zusammen mit der Erfüllung der Auflagen im Abbruchbescheid das Tatbestandselement der "übergeordneten Baumaßnahme" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, übertragbar und ergibt sich schon alleine daraus, dass - ähnlich wie das LVwG in seinem Erkenntnis ausführt - die erteilte Abbruchbewilligung mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, 2002/06/0169). Zwar spricht der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, nicht mehr von der "konkreten bautechnischen Funktion", die die Verfüllung bzw. Geländeanpassung im Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu erfüllen hat, doch müssen die Abfälle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme "im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden." Daraus ergibt sich, dass mineralische Baurestmassen nur in dem Ausmaß von der Ausnahme der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfasst sind, das durch die Baumaßnahme (hier: Abriss und Auflagen) gerechtfertigt ist.
29 Das LVwG geht in seinem Erkenntnis davon aus, dass der Einsatz von qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen für die Herstellung einer Trag- und Drainageschicht vom Umfang der Auflage
5. des Abbruchbescheides mitumfasst gewesen sei und daher "ohne Zweifel ein Zusammenhang zwischen der Abbruchmaßnahme (Baumaßnahme) und der daran anschließenden Verfüllmaßnahme" bestehe. Wie der Revisionswerber in seiner Revision zutreffend aufzeigt, wird mit der Auflage 5. jedoch nur angeordnet, Keller mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen. Die Errichtung einer über die bloße Verfüllung der Keller hinausgehenden, das gesamte Grundstück umfassenden Trag- und Drainageschicht ist im Abbruchbescheid, insbesondere in Auflage 5., nicht vorgesehen. Sohin kann von einer Verwendung der Baurestmassen im unbedingt erforderlichen Ausmaß nicht ausgegangen werden.
30 Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Auflage 6. des Abbruchbescheides, wonach das gesamte Abbruchmaterial, welches keiner Wiederverwendung zugeführt werde, vom Grundstück zu entfernen und entsprechend der Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeit anfallenden Materialien Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,) zu entsorgen sei, die Errichtung der Trag- und Drainageschicht im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG nicht rechtfertigen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, auch vom LVwG zitierten Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2009/17/0089, festgehalten, dass mit dem Relativsatz ("Abbruchmaterial, welches keiner Wiederverwendung zugeführt wird") lediglich die Entfernungsauflage des Abbruchbescheides eingeschränkt und unter den Vorbehalt einer (erlaubten) Wiederverwendung von Teilen des Abfalls gestellt wird. Ein weitergehender Erklärungswert hinsichtlich etwaig dafür erforderlicher positivrechtlicher Genehmigung bzw. im gegenständlichen Fall hinsichtlich einer Auflage zur Errichtung einer Trag- und Drainageschicht ist der Formulierung nicht zu entnehmen.
31 Aus den angeführten Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis im bekämpften Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 25. Oktober 2016