Verwaltungsgerichtshof
16.03.2015
Ra 2014/07/0081
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. September 2014, Zl. LVwG 46.34-1555/2014-17, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur vom Revisionswerber beantragt werden.
Die antragstellende Partei ist im vorliegenden Verfahren nicht Revisionswerberin.
Ihr Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2015