Verwaltungsgerichtshof
02.03.2015
Ra 2014/07/0070
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Gasse 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Juli 2014, Zl. LVwG- 1/52/12-2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes und Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1. J, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Gasse 7,
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20. Dezember 1957 wurde dem Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer hydroelektrischen Wasserkraftanlage in der Gemeinde P auf die Dauer von 50 Jahren mit einer maximalen Betriebswassermenge von 100 l/s erteilt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 8. Juli 2014 wurde - in teilweiser Abänderung des Bescheides der BH vom 23. August 2013 und in Abweisung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung (Spruchpunkt römisch eins.) - der Antrag des Revisionswerbers um Wiederverleihung des erwähnten Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 2. April 2012 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.1.).
Ferner wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht durch Ablauf der Zeit der mit Bescheid der BH vom 20. Dezember 1957 befristet auf 50 Jahren erteilten Bewilligung erloschen sei (Spruchpunkt römisch zwei.2.).
Schließlich wurde die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.3.).
Gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die er mit dem Antrag verband, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden, weil die Anlage seit 50 Jahren anstandslos betrieben werde und offenkundig keinerlei öffentliches Interesse gegen diesen Betrieb bestünden. Es stünden auch keine Interessen anderer Parteien der Aufschiebung entgegen. Hingegen wäre die Untersagung der Ausübung der Berechtigung für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Er wäre gezwungen, das Kleinraftwerk aufzulassen, wodurch er sein Anwesen nicht mehr mit Strom versorgen könnte. Damit wäre der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 sei der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.
Die BH führte zum Aufschiebungsantrag im Wesentlichen aus, aus dem Verwaltungsakt ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass die verfahrensgegenständliche Anlage aus wasserbautechnischer bzw. elektrizitätsfachlicher Sicht dem Stand der Technik entspreche. Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19. März 2012 ergebe sich eindeutig, dass die Kraftwerksanlage des Revisionswerbers aus Sicht des Gewässerschutzes nicht dem Stand der Technik entspreche. Aufgrund der möglichen maschinenbautechnischen, wasserrechtlichen sowie elektrizitätstechnischen Auswirkungen einer Wasserkraftanlage, welche mittlerweile ein Alter von mehr als 50 Jahren aufweise, deren Bewilligungsfrist laut Bescheid vom 20. Dezember 1957 vor sieben Jahren geendet habe und welche sich zum Teil auf Fremdgrund befinde, könne die BH zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ausschließen. Eine gutachterliche Bearbeitung der einzelnen Aspekte von öffentlichen Interessen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 würde eine längere als die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist in Anspruch nehmen.
Der "Erstmitbeteiligte" hielt in seiner Revisionsbeantwortung unter anderem fest, er sei in diesem Verfahren "Mitbeteiligter", weil es sich im gegenständlichen Fall um eine "gemeinsame Wasserkraftanlage" handle. Er sei "Unterlieger" des Revisionswerbers und erachte dessen vorgetragene Argumente als zutreffend. Die Einstellung der Anlage des Revisionswerbers hätte automatisch auch die Einstellung seiner (unbefristet bewilligten) Anlage zur Folge; dies gelte auch für eine Einschränkung der Wassermenge.
2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der BH wurden zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht konkret dargelegt. Hingegen erscheint der vom Revisionswerber in der Begründung seines Aufschiebungsantrages für den Fall der Nichtstattgabe seines Antrages vorgebrachte unverhältnismäßige Nachteil nachvollziehbar. Von den betroffenen Grundeigentümern wurde kein der Stattgabe des Antrages entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Vielmehr befürchtet auch der "Unterlieger" des Revisionswerbers negative Folgen der Einstellung der Anlage des Revisionswerbers auch für seine Anlage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. März 2015