Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
Ra 2014/07/0032
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. der F L und 2. des P L, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 50/Eing.Belvedereg. 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. April 2014, Zl. LVwG-AB-14-0490, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt; mitbeteiligte Partei:
Z GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 11), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage für die Beheizung einer Wohnhausanlage samt Warmwasserbereitung, die Entnahme des Wassers im Ausmaß von 4,42 l/s aus einem Entnahmebrunnen und die Versickerung des abgekühlten Wassers. Unter Spruchpunkt C) wurden die Einwendungen und Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 17. April 2014 wurde aufgrund einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien der Spruchpunkt C) des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien als verspätet zurückgewiesen wurden. Im Übrigen blieb der Bescheid der belangten Behörde unberührt. Begründend führte das LVwG u.a. aus, die revisionswerbenden Parteien hätten mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen ihre Parteistellung verloren. Die in weiterer Folge eingebrachten Anträge und Einwendungen seien als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision.
Nach Einleitung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung ein, auf die die revisionswerbenden Parteien replizierte. Ebenso äußerte sich die belangte Behörde in einer Revisionsbeantwortung.
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht im Mehrparteienverfahren anstatt der von einem nachbarlichen Beschwerdeführer beantragten (positiven) Sachentscheidung "von Amts wegen" - wegen Untauglichkeit der in der mündlichen Verhandlung (hier: vor der belangten Behörde) erhobenen Einwendungen und damit eingetretener Präklusion - eine (negative) Formalentscheidung gegen diesen fällen dürfe bzw. müsse.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach klargestellt, dass eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, unzutreffend ist. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten, dass vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung zu beachten ist vergleiche , dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077, und vom 09. September 2015, Ra 2015/04/0012).
Die in der vorliegenden Revision vorgebrachte Rechtsfrage ist in der hg. Judikatur daher bereits geklärt. Das LVwG hat seinen gesetzlichen Prüfungsumfang nicht überschritten.
Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , u.a. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0080).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 17. Dezember 2015