Verwaltungsgerichtshof
16.10.2014
Ra 2014/06/0022
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei Averein in K, vertreten durch die Rechtsanwälte WALDBAUER, PAUMGARTEN & NASCHBERGER und Partner in 6330 Kufstein, Josef Egger Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Mai 2014, Zl. LVwG- 2014/26/0421-5, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall Paragraph 18, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, anzuwenden. Sie ging dabei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wonach einer Erledigung die Bescheidqualität fehlt, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, mwN.). Dieser Rechtsprechung steht auch nicht das vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0109, entgegen. In diesem Erkenntnis wurde - in Beantwortung des dortigen Beschwerdevorbringens - (nur) darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Bescheidqualität nicht auf die Leserlichkeit der Unterschrift des Beglaubigenden ankommt.
Eine Baubewilligung konnte nach der im Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Selbst eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung des zuständigen Behördenorgans vermag die erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1988, Zl. 87/06/0042, und vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0139). Mangels Vorliegens eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides bleibt somit auch für ein Vertrauen auf das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung kein Raum.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2014