Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der Dr. ES in W, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 3/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. März 2014, Zl. VGW-122/022/5205/2014-19, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2014 festgestellt, dass die hier gegenständliche Betriebsanlage (ein Gastgewerbebetrieb) hinsichtlich näher umschriebener Änderungen den Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, und 2 GewO 1994 entspricht und zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a, GewO 1994) vermieden werden. Die gegen die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gerichteten Einwendungen der Revisionswerberin wurden als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien am 18. Dezember 2014 vorgelegte außerordentliche Revision.

Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die beiden Tatbestandselemente des Paragraph eins, Ziffer eins, der gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, betreffend vereinfachte Genehmigungsverfahren (nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze einerseits sowie kein Musizieren bzw. keine Wiedergabe von Musik andererseits) müssten kumulativ vorliegen und das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Tatbestandselement des "Musizierens" nicht auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das kumulative Vorliegen der beiden Kriterien zugrunde gelegt hat und dass es davon ausgegangen ist, in der Betriebsanlage sei lediglich (dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht entgegenstehende) Hintergrundmusik vorgesehen.

Entgegen dem Revisionsvorbringen wird im vorliegenden Fall auch mit dem Hinweis auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang des Begriffs "Musizieren" in Paragraph eins, Ziffer eins, der zitierten Verordnung keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel daran, dass das vom Verwaltungsgericht - in nicht zu beanstandender Weise - seiner Beurteilung zugrunde gelegte, durch die visuelle Wiedergabe von Sportübertragungen erzeugte Gästeverhalten (in Form von Torjubel bzw. Torschreien) nicht als "Musizieren" bzw. "Wiedergabe von Musik" im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung anzusehen ist. Eine davon abweichende Auslegung ist auch nicht - wie die Revisionswerberin vorbringt - verfassungskonform geboten, zumal der Verwaltungsgerichtshof (siehe die Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, Zl. 2010/04/0130, und vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.165 aus 2004,) festgehalten hat, dass auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen eine Einzelfallprüfung (im Hinblick auf die Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt im Sinn des Paragraph 69 a, GewO 1994) verpflichtend ist. Dass die Nachbarn in diesen Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt beizuziehen sind, ist nicht zu beanstanden vergleiche , auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.512 aus 1996,).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2015