Verwaltungsgerichtshof
24.11.2014
Ra 2014/04/0039
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. August 2014, Zl. KLVwG- 1960/13/2014 (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, vertreten durch die Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Domplatz 1), betreffend vergaberechtliche Nachprüfung, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision vor, das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden LVwG) vertrete die - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Rechtsansicht, der Auftraggeber dürfe von der bestandfesten Ausschreibung abweichende und im Widerspruch zum BVergG 2006 stehende Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit verlangen.
Dazu ist Folgendes anzumerken: Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber die von der Revisionswerberin zunächst vorgelegten Unterlagen als nicht hinreichend angesehen, um die in der bestandfesten Ausschreibung angesprochene Verfügbarkeit bestimmter Eigengeräte und somit die technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Auch die über Aufforderung nachgereichten Unterlagen wurden als unzureichend bzw. nicht mit den Ausschreibungsbestimmungen in Einklang stehend erachtet. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG den gegen die - auf die vorgenannten Umstände gestützte - Ausscheidensentscheidung gerichteten Nichtigerklärungsantrag der Revisionswerberin ab. Ausgehend davon liegt dem angefochtenen Erkenntnis aber die im Einzelfall erfolgte Auslegung bzw. Beurteilung von im Zuge der Angebotslegung vorgelegten Unterlagen zugrunde. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das LVwG habe - unzutreffender Weise -
lediglich eine Rechnung als tauglichen Nachweis für die (geforderte) Eigengeräteausstattung anerkannt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die damit angesprochene Auffassung des LVwG nur eine - auf der Basis der im vorliegenden Fall konkret zu prüfenden Unterlagen erfolgte - Einzelfallbeurteilung darstellt.
Die Revisionswerberin vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck kommende Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch wird damit keine Rechtsfrage dargelegt, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell jedoch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97).
In der außerordentlichen Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2014