Verwaltungsgerichtshof
26.02.2014
Ro 2014/04/0028
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/04/0029
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in den Revisionssachen des A H S in G, vertreten durch die Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts KG in 8020 Graz, Mariahilfer Straße 20, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark je vom 25. November 2013, 1.) Zl. UVS 30.19-91/2013-12 (prot. zu hg. Zl. Ro 2014/04/0028) und 2.) Zl. UVS 30.19-109/2013-7 (prot. zu hg. Zl. Ro 2014/04/0029), betreffend jeweils Übertretung der Gewerbeordnung (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt G, mit welchen über den Revisionswerber als Inhaber eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes jeweils gemäß Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe wegen der (mehrfachen) Nichteinhaltung der mit rechtskräftigem Bescheid vorgeschriebenen Sperrstunde zu unterschiedlichen Kontrollzeitpunkten verhängt worden war, dem Grunde nach jeweils abgewiesen, den Berufungen jedoch hinsichtlich der bekämpften Strafhöhe jeweils Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen auf EUR 500,-- (betr. den erstangefochtenen Bescheid) bzw. EUR 250,-- (betr. den zweitangefochtenen Bescheid) herabgesetzt.
In den - wegen des vorliegenden persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welchen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich die Ausführungen zur Zulässigkeit jeweils auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/04/0031). Eine aufzugreifende Unvertretbarkeit der in den angefochtenen Bescheiden jeweils getroffenen Ermessensentscheidung wird von den Revisionen nicht dargetan.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revisionen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014