Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die außerordentliche Revision des F G in W, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. März 2014, Zl. VGW- 021/035/9129/2014-5, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 abgewiesen und mit Beschluss die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen.

Der Revisionswerber bringt in den Zulässigkeitsgründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, da die Verwaltungsbehörde entgegen (näher dargestellter hg. Rechtsprechung) über den vom Revisionswerber gestellten Eventualantrag (auf Wiedereinsetzung) entschieden habe, ohne zuvor über seinen Primärantrag (auf Zustellung) entschieden zu haben.

Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0004, mwN). Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist (vlg. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, mwN).

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).

     Daher stellt die von der Revision in ihren

Zulässigkeitsgründen letztlich aufgeworfene Frage der Auslegung

des Antrages des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zumal dieser Antrag

(lediglich) für den Fall gestellt wurde, "dass ... von einer

wirksamen Zustellung eines Straferkenntnisses ... auszugehen sein

sollte", was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bejaht hat.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2014