Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0014

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/03/0016 B 24. September 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des K F in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Mai 2014, Zl LVwG-NK-13-0016, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

A. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 18. Jänner 2013 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 1. Juli 2012 (in der Zeit von 14.22 Uhr bis 14.26 Uhr) in der Genossenschaftsjagd N, Wald M, im Revierteil "P", als jagdfremde Person mit einem Motocross - Motorrad ohne amtliches Kennzeichen mit hohem Tempo dieses Waldgebiet (insbesondere den Revierteil) durchquert, was zu einer Beunruhigung und Störung des Wildes geführt habe, obwohl jagdfremden Personen jede Beunruhigung des Wildes verboten sei. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 97, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, NÖ Jagdgesetz verletzt, über ihn wurde gemäß Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit (zusammengefasst) vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalte und die angefochtene Entscheidung insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Die Beweiswürdigung weiche von den Aussagen näher genannter Zeugen ab, zudem gingen diese Aussagen "diametral auseinander". Ferner seien diese Aussagen jeweils für sich genommen in sich nicht schlüssig bzw widersprüchlich.

B. Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

1.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

1.2. In diesem Sinn trifft Paragraph 25 a, VwGG ("Revision") in seinem Absatz 4, folgende Regelung:

  1. Absatz 4,Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig."

1.3. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Revisionswerber eine unter der in Ziffer 2, des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG normierten Grenze liegende Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- verhängt, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die gegenständliche außerordentliche Revision schon im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig ist.

Damit sich eine Revision in einer Verwaltungsstrafsache iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als jedenfalls nicht zulässig erweist, ist es notwendig, dass die in Ziffer eins, (betreffend die Strafdrohung) und in Ziffer 2, (betreffend die verhängte Strafe) dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (die Ziffer 2, wird mit der Ziffer eins, durch "und" verknüpft; vergleiche , VwGH vom 22. Juli 2014, Ra 2014/02/0063, VwGH vom 12. August 2014, Ra 2014/10/0018, und VwGH vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0075). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG die Zulässigkeit einer Revision in einer Verwaltungsstrafsache nicht von vornherein aus.

Letzteres ist vorliegend der Fall, weil Absatz 2, des Paragraph 135, NÖ Jagdgesetz ("Strafbestimmungen") für die dem Revisionswerber zur Last gelegte Übertretung des Absatz eins, des Paragraph 97, leg cit ("Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen") einen Strafrahmen von bis zu EUR 15.000,-- vorsieht, der über der in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG gezogenen Grenze liegt.

1.4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die im Revisionsfall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe für sich genommen nicht bedeutet, dass die Revision infolge der in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vergleiche , Ausschussbericht 2112, BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf Paragraph 16, VStG) als auch in der Lehre vertreten vergleiche , Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 75f, unter Hinweis auf Artikel 2, 7. ZPEMRK und die Rechtsprechung des EGMR; vergleiche , Kahl, Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz beim VwGH, in:

Fischer/Pabel/Raschauer N., Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 433, 440f (Rz 11); Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 2014, S 104 (Rz 309); Eder in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S 201 ff, 206 (K 11); Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, S 312).

Dieses Verständnis ergibt sich auch bei einer systematischen Betrachtung. Die für die Unzulässigkeit der Revision kumulativ zu erfüllende Ziffer 2, des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG stellt lediglich auf die Verhängung einer Geldstrafe ab und gibt damit für den Ausschluss der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in dem Fall, dass keine Geldstrafe, sondern eine (wenn auch nur geringe) Freiheitsstrafe bzw eine Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe verhängt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG keinen Raum. Wird - wie in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG vorgesehen - lediglich eine Geldstrafe verhängt, ist aber nach Paragraph 16, Absatz eins, VStG zwingend für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 20. März 2014, 2012/08/0024, mwH). Derart umfasst die in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe die Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche , dazu Paragraph 16, Absatz 2, VStG). Gleiches gilt für die in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG umschriebene Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die in dieser Bestimmung daneben genannte Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht eine festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, sondern nur eine primäre Freiheitsstrafe bedeuten kann.

1.5. Die Zulässigkeitsschranke des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG steht der vorliegenden außerordentlichen Revision daher nicht entgegen.

2. Das Verwaltungsgericht ist in dem in Revision gezogenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Der Revision gelingt es nicht, die Schlüssigkeit der vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zu erschüttern. Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , VwGH (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053; VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036). Entgegen der Revision erweist es sich insbesondere als nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht es auf dem Boden der Aussagen der in der Revision genannten Zeugen als zweifelsfrei annahm, dass am gegenständlichen Tatort die gleichen Motorradfahrer gefahren seien, die in weiterer Folge zum Wohnort des Revisionswerbers fahrend wahrgenommen haben werden können.

3. Damit zeigt die vorliegende außerordentliche Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, von der die Entscheidung des Falles abhängt, weshalb die Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 24. September 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030014.L00.1